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Exekutionsordnung · Fassung ab 01.10.2000

EO § 210

Forderungsanmeldung § 210. (1)Die mit ihren Ansprüchen auf das Meistbot gewiesenen Personen sind bei der Ladung aufzufordern, ihre Ansprüche an Kapital, Zinsen, wiederkehrenden Leistungen, Kosten und sonstigen Nebenforderungen spätestens 14 Tage vor der Tagsatzung anzumelden und die zum Nachweis ihrer Ansprüche dienenden Urkunden, falls sich diese nicht schon bei den Zwangsversteigerungsakten befinden, gleichzeitig in Urschrift oder Abschrift vorzulegen, widrigens ihre Ansprüche bei der Verteilung nur insoweit berücksichtigt würden, als sie sich aus dem Grundbuch als rechtsbeständig und zur Befriedigung geeignet ergeben. (2)Auch Forderungen, die nach Ablauf der in Abs. 1 genannten Frist, spätestens aber bei der Tagsatzung angemeldet werden, sind bei der Verteilung zu berücksichtigen. Muss auf Grund der verspäteten Anmeldung die Verhandlung von Amts wegen oder auf Antrag eines anwesenden Gläubigers erstreckt werden, so hat das Exekutionsgericht nach freier Überzeugung (§ 273 ZPO) die Kosten jedes nach § 209 Abs. 2 und 3 zu verständigenden und bei der erstreckten Tagsatzung anwesenden Beteiligten für die Teilnahme an der erstreckten Verhandlung festzusetzen und deren Bezahlung dem säumigen Gläubiger aufzuerlegen. Wenn ein Beteiligter durch einen Rechtsanwalt vertreten wird, sind die Kosten nach dem Rechtsanwaltstarifgesetz zu bemessen.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Was die Gerichte dazu entschieden haben

Ja. Wie viel Sie von einem Mitschuldner zurückverlangen können, richtet sich in erster Linie nach dem Verhältnis zwischen Ihnen; nur im Zweifel wird nach Köpfen geteilt. Diese Zweifelsregel ersetzt bei der Verteilung des Versteigerungserlöses den nötigen Nachweis durch Urkunden nicht.

Nicht ganz. Auch Zinseszinsen setzen einen Verzug voraus. Im üblichen Sprachgebrauch sind mit Verzugszinsen aber nur die Zinsen vom fälligen Kapital gemeint, während die Zinsen für die Säumnis bei der Zinsenzahlung Zinseszinsen heißen. Darauf kommt es bei der Anmeldung im Verteilungsverfahren an.

Ja, aber nur in engen Grenzen. Sie können den zu Unrecht Begünstigten klagen, wenn Sie Ihren Anspruch auf einen Umstand stützen, über den im Verteilungsbeschluss nicht entschieden wurde. Geht es dagegen um etwas, worüber bereits entschieden wurde, steht die Rechtskraft des Beschlusses entgegen.

Wird über das Vermögen des Kreditnehmers das Insolvenzverfahren eröffnet, endet das Rechtsverhältnis, das einer Kredithypothek zugrunde liegt, schon von Gesetzes wegen. Neue Kapitalforderungen können daraus nicht mehr entstehen, bereits bestehende Ansprüche bleiben aber aufrecht und Zinsen können weiter auflaufen. Allein dieses Ende schließt nicht aus, dass eine Höchstbetragshypothek auf der Liegenschaft eines Dritten noch eingetragen wird.

Ja, aber nur, wenn Sie zur Verteilungstagsatzung erscheinen. Dann muss Ihnen das Exekutionsgericht bei mangelhafter Anmeldung oder mangelhaftem Nachweis einen Verbesserungsauftrag erteilen und notfalls die Tagsatzung erstrecken. Bleiben Sie der Tagsatzung fern, besteht diese Pflicht nicht.

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