Kann ich nach der Verteilung des Versteigerungserlöses noch etwas fordern?
Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Ständige Rechtsprechung seit 1966, zuletzt bestätigt am 19.12.2019 (8 Entscheidungen).
Stichwort des Gerichts (1966)
Der Gerichtshof hat hier nur ein Stichwort festgehalten. Die Regel selbst steht in den Ergänzungen und Entscheidungen, die diesen Rechtssatz tragen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Die Bereicherungsklage des Gläubigers muss sich auf einen neuen Tatbestand gründen, der bei der Verteilung nicht in Betracht kam und worüber deshalb auch nicht entschieden worden ist, würde sich doch andernfalls eine solche Klage als ein Versuch darstellen, den Verteilungsbeschluss zu korrigieren, was schon durch die formelle Rechtskraft des Verteilungsbeschlusses verwehrt istOGH 6 Ob 186/19z, 19.12.2019
- Keine Bindungswirkung des Verteilungsbeschlusses, wenn das Exekutionsgericht die Forderung lediglich deshalb, weil sie mangelhaft angemeldet worden war, - somit aus formalen Gründen- unberücksichtigt gelassen hat.OGH 6 Ob 161/06d, 31.08.2006
- Zulässigkeit eines Verwendungsanspruches des bei der Meistbotsverteilung Verkürzten bei Unterlassung der Anmeldung seines Anspruches gemäß § 210 EO.OGH 10 Ob 434/97i, 19.05.1998
- Zulässigkeit einer Verwendungsklage, wenn der Anspruch auf einen Tatbestand gegründet wird, über den im Verteilungsbeschluß nicht entschieden wurde, etwa weil im Verteilungsbeschluß aktenkundige Umstände ohne Angaben von Gründen nicht berücksichtigt wurden.OGH 3 Ob 238/97i, 28.01.1998
- Keine Bindungswirkung des Verteilungsbeschlusses, wenn der Gläubiger, der im Verteilungsverfahren keinen Widerspruch erhoben hat, seinen Anspruch auf einen Tatbestand gründet, über den im Verteilungsbeschluß nicht entscheiden worden ist oder wenn weder aus dem Spruch noch aus der Begründung des Meistbotsverteilungsbeschlußes erkennbar ist, ob die Frage des Erlöschens der Zwangspfandrechte beurteilt und entschieden worden ist.OGH 5 Ob 790/80, 20.01.1981
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0019816 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 8.
- OGH 6 Ob 186/19z, 19.12.2019, Fall aus Wien
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 1041
- ABGB § 1431
- Exekutionsordnung (EO) § 210 · Forderungsanmeldung
- EO § 231 · Entscheidung über den Widerspruch
- Zivilprozessordnung (ZPO) § 411
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Haben Sie an denjenigen gezahlt, dem die Forderung abgetreten wurde, können Sie das zu Unrecht Gezahlte auch von ihm zurückfordern. Das gilt selbst dann, wenn ihm die Forderung nur zum Inkasso übertragen wurde.
Ja. Zahlen Sie aufgrund eines Urteils, das noch bekämpft werden kann, ist das erkennbar nur für den Fall gemeint, dass dieses Urteil hält. Wird es später aufgehoben oder der Anspruch aberkannt, können Sie das Gezahlte zurückfordern; eine bewilligte Zwangsvollstreckung ist auf Ihren Antrag einzustellen.