ZPO § 65
Was die Gerichte dazu entschieden haben
Wurde Ihr Antrag auf Verfahrenshilfe abgewiesen, können Sie ihn nicht einfach wiederholen, um denselben Sachverhalt neu beurteilen zu lassen. Ein neuerlicher Antrag ist nur zulässig, wenn Sie darlegen, dass sich Wesentliches geändert hat, etwa Ihre finanziellen Verhältnisse oder die noch zu erwartenden Verfahrenskosten.
Stellen Sie den Antrag auf Verfahrenshilfe bei einem unzuständigen Gericht, wird er deshalb nicht zurückgewiesen. Das Gericht leitet ihn an das zuständige Gericht weiter.
Wollen Sie den Staat wegen eines Fehlers von Gericht oder Behörde klagen und beantragen Sie zunächst Verfahrenshilfe, gilt schon dafür die Regel über die Bestimmung eines anderen Gerichts. Auch über diesen Antrag entscheidet also nicht das betroffene Gericht selbst.
Stellen Sie immer wieder unzulässige Anträge auf Verfahrenshilfe, muss das Gericht darüber nicht jedes Mal förmlich entscheiden. Dasselbe gilt für wiederholte unzulässige Anträge, mit denen ein Richter abgelehnt wird.