ZPO § 193
Was die Gerichte dazu entschieden haben
Sie beginnt mit dem Schluss der mündlichen Verhandlung in erster Instanz und endet mit Ihrem Eintritt in den Ruhestand. Für die Zeit davor wird nur ein tatsächlich entstandener Verdienstentgang ersetzt. Ist in dieser Zeit kein Schaden entstanden, hat sich gezeigt, dass die befürchtete Einbuße nicht eingetreten ist. Gab es mehrere Verfahrensgänge, zählt der Schluss der Verhandlung im letzten Gang.
Für die Entscheidung kommt es auf den Zeitpunkt an, an dem die Verhandlung geschlossen wurde. Nicht darauf, wann das Gericht das Urteil dann verfasst hat.
Nein. Ist die Verhandlung geschlossen, können Sie ihre Wiedereröffnung nicht verlangen. Unterlässt das Gericht die Wiedereröffnung, ist das nur dann ein Fehler, wenn neuer Stoff vorliegt, der besprochen werden muss, oder wenn noch Aufklärungen oder Ergänzungen nötig sind.
Nein. Auf die Wiedereröffnung einer geschlossenen Verhandlung haben Sie keinen Anspruch. Eine Tatsache, die erst nach dem Schluss der Verhandlung eingetreten ist, ist kein Grund, die Verhandlung wieder zu eröffnen.