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Zivilprozessordnung · Fassung ab 01.01.2003

ZPO § 193

Schluss der Verhandlung. §. 193. (1)Der Vorsitzende hat die Verhandlung für geschlossen zu erklären, wenn der Senat die Streitsache oder den abgesondert zu erledigenden Antrag, über welchen die Verhandlung stattfindet, als vollständig erörtert und auf Grund der aufgenommenen Beweise zur Entscheidung reif erachtet. (2)Die Verhandlung ist bis zur Verkündung ihres Schlusses als ein Ganzes anzusehen. (3)Die Verhandlung kann auch vor Aufnahme aller zugelassenen Beweise für geschlossen erklärt werden, wenn nur mehr die außerhalb der Verhandlung zu bewirkende Aufnahme einzelner Beweise aussteht und entweder beide Parteien auf die Verhandlung über das Ergebnis dieser Beweisaufnahme verzichten, oder der Senat eine solche Verhandlung für entbehrlich hält. In diesem Falle ist nach Einlangen der Beweisergebnisse oder, wenn die Beweisaufnahme infolge Säumnis der Partei unterblieben ist, ohne neuerliche Anordnung einer mündlichen Verhandlung die Entscheidung vom Gerichte zu fällen.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Was die Gerichte dazu entschieden haben

Sie beginnt mit dem Schluss der mündlichen Verhandlung in erster Instanz und endet mit Ihrem Eintritt in den Ruhestand. Für die Zeit davor wird nur ein tatsächlich entstandener Verdienstentgang ersetzt. Ist in dieser Zeit kein Schaden entstanden, hat sich gezeigt, dass die befürchtete Einbuße nicht eingetreten ist. Gab es mehrere Verfahrensgänge, zählt der Schluss der Verhandlung im letzten Gang.

Für die Entscheidung kommt es auf den Zeitpunkt an, an dem die Verhandlung geschlossen wurde. Nicht darauf, wann das Gericht das Urteil dann verfasst hat.

Nein. Ist die Verhandlung geschlossen, können Sie ihre Wiedereröffnung nicht verlangen. Unterlässt das Gericht die Wiedereröffnung, ist das nur dann ein Fehler, wenn neuer Stoff vorliegt, der besprochen werden muss, oder wenn noch Aufklärungen oder Ergänzungen nötig sind.

Nein. Auf die Wiedereröffnung einer geschlossenen Verhandlung haben Sie keinen Anspruch. Eine Tatsache, die erst nach dem Schluss der Verhandlung eingetreten ist, ist kein Grund, die Verhandlung wieder zu eröffnen.

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