Zählt noch, was erst nach dem Schluss der Verhandlung geschah?
betrifft Kläger, Beklagter
Nein. Auf die Wiedereröffnung einer geschlossenen Verhandlung haben Sie keinen Anspruch. Eine Tatsache, die erst nach dem Schluss der Verhandlung eingetreten ist, ist kein Grund, die Verhandlung wieder zu eröffnen.
Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Ständige Rechtsprechung seit 1979, zuletzt bestätigt am 17.01.2019 (8 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1979)
Die Parteien haben kein Recht auf Wiedereröffnung der Verhandlung, auch nicht im Falle des Verhandlungsschlusses gemäß § 193 Abs 3 ZPO. Eine erst nach Schluss der Verhandlung eingetretene Tatsache bildet keinen Wiedereröffnungsgrund.
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0036979 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 2 von 8.
- OGH 5 Ob 220/18s, 17.01.2019, Fall aus Tirol
- OGH 9 ObA 73/15y, 25.05.2016, Fall aus Tirol
Im Gesetz
Verwandte Fragen
Verfahrensrecht · Wiedereröffnung der Verhandlung
Verfahrensrecht · Wiedereröffnung nur bei Gerichtsfehler
Verfahrensrecht · Wiedereröffnung der Verhandlung
Verfahrensrecht · Alte Tatsachen nach rechtskräftigem Urteil
Verfahrensrecht · Neue Tatsachen bei der Wiederaufnahme