Habe ich einen Anspruch darauf, dass die Verhandlung wieder aufgeht?
betrifft Kläger, Beklagter
Nein. Ist die Verhandlung geschlossen, können Sie ihre Wiedereröffnung nicht verlangen. Unterlässt das Gericht die Wiedereröffnung, ist das nur dann ein Fehler, wenn neuer Stoff vorliegt, der besprochen werden muss, oder wenn noch Aufklärungen oder Ergänzungen nötig sind.
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Ständige Rechtsprechung seit 1951, zuletzt bestätigt am 17.01.2019 (6 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1951)
Auf die Wiedereröffnung eines nach § 193 Abs 3 ZPO geschlossenen Verfahrens haben die Parteien keinen Anspruch. Das Unterbleiben einer amtswegigen Wiedereröffnung kann nur dann einen Verfahrensmangel darstellen, wenn neues Prozessmaterial vorliegt, dessen Erörterung erforderlich ist, oder wenn sich weitere Aufklärungen oder Ergänzungen des Vorgebrachten als notwendig erweisen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Die Wiedereröffnung einer Verhandlung im Sinn des § 194 ZPO vermag schon begrifflich keinen Verfahrensmangel darzustellen.OGH 6 Ob 89/06s, 27.04.2006
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0036916 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 6.
- OGH 5 Ob 220/18s, 17.01.2019, Fall aus Tirol
Im Gesetz
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