Welcher Zeitpunkt zählt für das Urteil?
betrifft Kläger, Beklagter
Für die Entscheidung kommt es auf den Zeitpunkt an, an dem die Verhandlung geschlossen wurde. Nicht darauf, wann das Gericht das Urteil dann verfasst hat.
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Ständige Rechtsprechung seit 1953, zuletzt bestätigt am 26.11.2025 (46 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1953)
Maßgebend ist der Schluss der Verhandlung, nicht der Zeitpunkt der Urteilsschöpfung.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Die Übergangsbestimmung zum Verbot des Pflegeregresses in § 707a ASVG macht unmissverständlich klar, dass diese Bestimmung auch in anhängigen Verfahren anzuwenden ist.OGH 1 Ob 62/18a, 30.04.2018
- Hier: Kartellverfahren.OGH 16 Ok 8/10, 12.12.2011
- Da im Außerstreitverfahren kein förmlicher Schluss der Verhandlung vorgesehen ist, begründet dessen Unterlassung per se keinen Verfahrensmangel; der Rechtsmittelwerber hätte auch darzutun, inwieweit die Abhaltung einer weiteren Tagsatzung relevant gewesen wäre.OGH 16 Ok 8/10, 12.12.2011
- Der Entscheidung des Gerichts sind das Parteivorbringen, wie es sich aufgrund von zulässigen Änderungen und Ergänzungen im Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung erster Instanz darstellt und die Sachlage, wie sie in diesem Zeitpunkt feststeht, zugrunde zu legen.OGH 5 Ob 95/09w, 09.06.2009
- Der Umstand, dass noch während des Verfahrens Verbesserungsarbeiten durchgeführt wurden, durch die letztlich die weitgehende Mängelfreiheit der Lüftungsanlage herbeigeführt wurde, vermag an den Erwägungen zum Schikaneverbot nichts zu ändern, ist doch auf die Situation im Zeitpunkt des Schlusses der Verhandlung erster Instanz abzustellen, zu dem der Beklagte immer noch nicht zur Anerkennung und Zahlung der noch offenen Werklohnforderung - unter Berücksichtigung seiner berechtigten Gegenforderung und eines Abzuges für die noch verbliebenen geringfügigen Mängel - bereit war.OGH 6 Ob 150/99y, 09.03.2000
Alle 13 Ergänzungen anzeigen
- Hier: § 1167 ABGB.OGH 6 Ob 150/99y, 09.03.2000
- Ergänzt das Berufungsgericht die Verhandlung selbst, ist der für die rechtliche Beurteilung maßgebende Zeitpunkt (§ 406 ZPO) der Schluss der zum Zweck der Mängelbehebung in zweiter Instanz durchgeführten ergänzenden Verhandlung.OGH 4 Ob 501/93, 12.01.1993
- Hier: Fälligkeit des Werklohnes.OGH 4 Ob 630/88, 13.12.1988
- Die Verurteilung zu einer Leistung ist nur zulässig, wenn die Fälligkeit zur Zeit des Schlusses der mündlichen Verhandlung erster Instanz eingetreten ist.OGH 6 Ob 813/82, 16.06.1983
- Hier: Begehrte Zinsenbeträge eines nicht gleichzeitig geltend gemachten Kapitals.OGH 5 Ob 591/83, 31.05.1983
- Gleichgültig, ob die Verhandlung nach § 193 Abs 1 oder Abs 3 ZPO geschlossen wurde.OGH 2 Ob 516/77, 24.02.1977
- Anfechtungsbefugnis nach § 8 AnfO.OGH 5 Ob 70/73, 11.04.1973
- Das gilt auch für ein Verfahren über eine Kündigung nach § 19 Abs 2 Z 5 MG.OGH 3 Ob 147/57, 20.03.1957
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0036969 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 7 von 46.
- OGH 6 Ob 189/24y, 26.11.2025, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 76/25z, 20.11.2025, Fall aus Tirol
- OGH 5 Ob 5/25h, 05.08.2025, Fall aus Tirol
- OGH 1 Ob 131/22d, 14.09.2022, Fall aus Steiermark
- OGH 9 ObA 128/21w, 27.01.2022, Fall aus Wien
- OGH 9 ObA 124/17a, 30.10.2017, Fall aus Tirol
- OGH 1 Ob 93/16g, 21.06.2016, Fall aus Steiermark
Im Gesetz
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