Darf eine neue Betriebsvereinbarung Leistungen rückwirkend kürzen?
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Ständige Rechtsprechung seit 1995, zuletzt bestätigt am 26.06.2024 (9 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1995)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Unzulässigkeit einer nachträglichen Genehmigung zulasten der betroffenen Arbeitnehmer mehr als drei Jahre nach Abschluss der BetriebsvereinbarungOGH 9 ObA 31/24k, 26.06.2024
- Die Partner der Betriebsvereinbarung haben dabei aber verschiedene Grenzen der Verhältnismäßigkeit und der Begründbarkeit zu beachten, wobei grundsätzlich bei Einschränkungen der mit Anwartschaften verbundenen Rechte auf die durch die unterschiedliche Dauer der Berufsausübung bedingte unterschiedliche Betroffenheit in der Vertrauensposition Bedacht zu nehmen ist (8 ObA 52/03k mit ausführlicher Begründung).OGH 9 ObA 153/12h, 29.01.2013
- Eine Angelegenheit, die bisher möglicherweise nur im Rang einer freien Betriebsvereinbarung stand, kann dann, wenn sie einer Regelung durch eine echte Betriebsvereinbarung zugänglich ist, in diesen Rang erhoben werden.OGH 8 ObA 137/02h, 13.02.2003
- Es ist nicht verboten, Betriebsvereinbarungen hinsichtlich noch nicht ausgeschiedener Arbeitnehmer auch rückwirkend zu schließen (hier: Nachwirkungen einer gekündigten (freien) Betriebsvereinbarung über Betriebspension.OGH 8 ObA 137/02h, 13.02.2003
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0028611 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 5 von 9.
- OGH 9 ObA 31/24k, 26.06.2024, Fall aus Oberösterreich
- OGH 9 ObA 110/19w, 25.05.2020, Fall aus Wien
- OGH 8 ObA 53/19f, 24.04.2020, Fall aus Wien
- OGH 9 ObA 134/16w, 29.11.2016, Fall aus Steiermark
- OGH 9 ObA 100/16w, 18.08.2016, Fall aus Steiermark
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) Art. 4 § 5
- ABGB Art. 8
- Arbeitsverfassungsgesetz (ArbVG) § 97 · Betriebsvereinbarungen
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Nein. Ein Kollektivvertrag kann nur solche Ansprüche ändern, die selbst aus einem Kollektivvertrag stammen. Ansprüche, die auf Ihrem Einzelvertrag oder auf einer Betriebsvereinbarung beruhen, sind einer Änderung durch Kollektivvertrag entzogen.
War eine Betriebsvereinbarung unzulässig, wurde ihr Inhalt aber Teil Ihres Arbeitsvertrags, bleiben darin vorgesehene Änderungs- und Beendigungsvorbehalte des Arbeitgebers grundsätzlich bestehen. Er darf sie nur nach billigem Ermessen ausüben und muss die allgemeinen Schranken des Arbeitsvertrags beachten. Bei Vorbehalten, die konkrete Ansprüche betreffen, muss der Betriebsrat nicht mehr mitwirken.