Kann der Gesetzgeber selbst festlegen, wie ein Gesetz zu verstehen ist?
betrifft Verfahrensbeteiligte, Konsumenten, Unternehmer
Ja, und er muss das nicht ausdrücklich sagen. Es genügt, wenn sich aus dem anordnenden Teil des neuen Gesetzes zwingend eine Aussage über das bestehende Recht ergibt. Diese Aussage muss aber im kundgemachten Text selbst enthalten sein. Außerdem ist ein Gesetz im Zweifel so zu verstehen, dass die Regel überhaupt einen Anwendungsbereich hat.
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Ständige Rechtsprechung seit 1990, zuletzt bestätigt am 18.03.2026 (10 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1990)
Die authentische Auslegung kann auch schlüssig erfolgen; es genügt, wenn der "disponierende Teil" des Gesetzes logisch eine Aussage über das bestehende Recht in sich schließt. Ein Gesetz muss im Zweifel so ausgelegt werden, dass der aufgestellten Norm ein Anwendungsgebiet zukommt.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Zur Änderung des Wortlauts des § 6 Abs 2 Z 4 KSchG durch das ZIAG (BGBl. I Nr. 110/2025).OGH 6 Ob 78/25a, 18.03.2026
- Hier aber Verordnungsgesetzgeber (MitV) nicht identisch mit Gesetzgeber (TKG), sodass eine authentische Interpretation schon deshalb ausscheidet.OGH 2 Ob 20/15b, 25.02.2016
- Die Aussage über die authentische Interpretation muss demnach, auch wenn sie schlüssig erfolgt, stets (zumindest auch) im kundgemachten Text des „erklärenden Gesetzes" enthalten sein.OGH 2 Ob 237/07b, 26.06.2008
- Hier: SRÄG 1995 - Keine authentische Interpretation.OGH 8 ObA 273/97y, 22.12.1997
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0008908 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 3 von 10.
- OGH 6 Ob 67/25h, 18.03.2026, Fall aus Wien
- OGH 6 Ob 78/25a, 18.03.2026, Fall aus Steiermark
- OGH 2 Ob 20/15b, 25.02.2016, Fall aus Wien
Im Gesetz
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