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Allgemeines Grundbuchsgesetz 1955 · Fassung ab 01.01.2005

GBG 1955 § 81

4. Fristen. § 81. (1)Die nicht auf einen Kalendertag festgesetzten Fristen beginnen mit dem Tag nach der Zustellung. (2)Bei ihrer Berechnung dürfen die Tage, während deren sich eine bei dem Grundbuchsgericht zu überreichende Schrift auf der Post befindet, nicht abgerechnet werden. (3)Diese Fristen lassen, mit Ausnahme der Frist zur Rechtfertigung einer Vormerkung (§ 43) und der Frist zur Beibringung der Originalurkunde (§ 88) oder der Übersetzung (§ 89), keine Erstreckung zu.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Was die Gerichte dazu entschieden haben

Nein. Die Frist für ein Rechtsmittel beginnt nur zu laufen, wenn die Zustellung wirksam war. War sie mangelhaft, hat die Frist gar nicht begonnen.

Ja. Die Tage, an denen sich Ihr Schriftstück auf dem Postweg befindet, werden bei der Fristberechnung nicht abgezogen. Ihr Rechtsmittel muss daher innerhalb der Frist beim Grundbuchsgericht einlangen, es genügt nicht, es am letzten Tag aufzugeben.

Samstage, Sonntage und gesetzliche Feiertage werden bei der Berechnung der Frist grundsätzlich mitgezählt. Fällt aber der letzte Tag auf einen solchen Tag, verlängert sich die Frist bis zum nächstfolgenden Werktag.

Ja. Wird der Antrag elektronisch eingebracht, ist der Rangordnungsbeschluss im Papieroriginal nachzureichen, längstens binnen einer Woche und jedenfalls innerhalb der einjährigen Frist der Anmerkung. Maßgeblich ist, wann er bei Gericht einlangt.

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