GBG 1955 § 81
Was die Gerichte dazu entschieden haben
Nein. Die Frist für ein Rechtsmittel beginnt nur zu laufen, wenn die Zustellung wirksam war. War sie mangelhaft, hat die Frist gar nicht begonnen.
Ja. Die Tage, an denen sich Ihr Schriftstück auf dem Postweg befindet, werden bei der Fristberechnung nicht abgezogen. Ihr Rechtsmittel muss daher innerhalb der Frist beim Grundbuchsgericht einlangen, es genügt nicht, es am letzten Tag aufzugeben.
Samstage, Sonntage und gesetzliche Feiertage werden bei der Berechnung der Frist grundsätzlich mitgezählt. Fällt aber der letzte Tag auf einen solchen Tag, verlängert sich die Frist bis zum nächstfolgenden Werktag.
Ja. Wird der Antrag elektronisch eingebracht, ist der Rangordnungsbeschluss im Papieroriginal nachzureichen, längstens binnen einer Woche und jedenfalls innerhalb der einjährigen Frist der Anmerkung. Maßgeblich ist, wann er bei Gericht einlangt.