Zählt der Postweg bei meiner Grundbuchsfrist mit?
betrifft Antragsteller, Liegenschaftseigentümer, Rekurswerber
Ja. Die Tage, an denen sich Ihr Schriftstück auf dem Postweg befindet, werden bei der Fristberechnung nicht abgezogen. Ihr Rechtsmittel muss daher innerhalb der Frist beim Grundbuchsgericht einlangen, es genügt nicht, es am letzten Tag aufzugeben.
Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Ständige Rechtsprechung seit 1991, zuletzt bestätigt am 03.10.2018 (7 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1991)
Bei der Fristberechnung werden die Tage, während deren sich eine beim Grundbuchsgericht zu überreichende Schrift auf der Post befindet, nicht abgerechnet.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Ein Rechtsmittelschriftsatz muss zu seiner Rechtzeitigkeit noch innerhalb der Frist beim Grundbuchsgericht einlangen.OGH 5 Ob 158/09k, 01.09.2009
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0060994 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 2 von 7.
- OGH 5 Ob 176/18w, 03.10.2018, Fall aus Steiermark
- OGH 5 Ob 135/18s, 28.08.2018, Fall aus Salzburg
Im Gesetz
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