Läuft die Frist, wenn der Beschluss falsch zugestellt wurde?
günstig für Empfänger betrifft Parteien, Beteiligte, Empfänger
Nein. Die Frist für ein Rechtsmittel beginnt nur zu laufen, wenn die Zustellung wirksam war. War sie mangelhaft, hat die Frist gar nicht begonnen.
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Ständige Rechtsprechung seit 1981, zuletzt bestätigt am 04.02.2021 (13 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1981)
Voraussetzung für den Beginn des Laufs der Rechtsmittelfrist ist, dass die Zustellung rechtswirksam war; eine mangelhafte Zustellung setzt die Rechtsmittelfrist nicht in Gang (JBl 1970,263)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Zustellung im Ausland.OGH 3 Ob 166/83, 25.01.1984
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0006997 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 3 von 13.
- OGH 5 Ob 226/20a, 04.02.2021, Fall aus Tirol
- OGH 5 Ob 50/20v, 22.10.2020
- OGH 9 ObA 138/18m, 24.01.2019, Fall aus Wien
Im Gesetz
- Außerstreitgesetz (AußStrG) § 11 · Zurücknahme des Antrags
- AußStrG § 24 · Zustellung
- Allgemeines Grundbuchsgesetz 1955 (GBG 1955) § 81
- Zivilprozessordnung (ZPO) § 87
- ZPO § 464
- ZPO § 505
- ZPO § 521
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