UGB § 54
Was die Gerichte dazu entschieden haben
Nein. Lautet die Vollmacht nicht auf das bestimmte Geschäft, muss sie für den Verkauf einer Liegenschaft ausdrücklich auf diese Art von Geschäften ausgestellt sein und darf für das Grundbuch nicht älter als drei Jahre sein. Für eine Schenkung brauchen Sie sogar eine Vollmacht, die auf dieses einzelne Geschäft lautet. Allgemeine oder unbeschränkte Vollmachten genügen nur, wenn die Art des Geschäfts darin genannt ist.
Alles, was nach dem Geschäftsgebrauch oder den Umständen des Falls in den Bereich des aufgetragenen Geschäfts gehört, also was ein solches Geschäft gewöhnlich mit sich bringt; das Wort gewöhnlich darf dabei nicht zu eng verstanden werden. Gewöhnliche Geschäfte müssen keine alltäglichen sein, der Gegensatz ist das außergewöhnliche Geschäft. Ungewöhnlich ist es, wenn im Verhältnis zum Unternehmen besonders große Verpflichtungen eingegangen oder besondere Bedingungen gewährt werden.
Wer für eine Genossenschaft, etwa eine Volksbank, bevollmächtigt ist, hat im Wesentlichen dieselben Befugnisse wie ein Handlungsbevollmächtigter eines Unternehmens. Der Leiter einer Geschäftsstelle darf daher jene Geschäfte abschließen, die dort routinemäßig anfallen und die der Betrieb gewöhnlich mit sich bringt.
Ob ein Geschäft ungewöhnlich ist, richtet sich nach den örtlichen, zeitlichen und branchenüblichen Anschauungen. Dabei ist nicht nur zu fragen, ob es vertragsgemäß erfüllt werden kann, sondern es sind auch die Risiken und die Folgen möglicher Hindernisse bei der Erfüllung zu berücksichtigen. Ein Geschäft kann daher trotz seiner Art wegen seiner besonderen Tragweite von der Vollmacht nicht gedeckt sein.