Zum Inhalt springen
Unternehmensgesetzbuch · Fassung ab 01.01.2007

UGB § 54

Umfang der Handlungsvollmacht § 54. (1)Ist jemand ohne Erteilung der Prokura zum Betrieb eines Unternehmens oder zur Vornahme einer bestimmten zu einem Unternehmen gehörigen Art von Geschäften oder zur Vornahme einzelner zu einem Unternehmen gehöriger Geschäfte ermächtigt, so erstreckt sich die Vollmacht (Handlungsvollmacht) auf alle Geschäfte und Rechtshandlungen, die der Betrieb eines derartigen Unternehmens oder die Vornahme derartiger Geschäfte gewöhnlich mit sich bringt; dies umfasst auch den Abschluss von Schiedsvereinbarungen. Für solche Geschäfte und Rechtshandlungen bedarf es keiner besonderen Vollmacht nach § 1008 ABGB. (2)Zur Veräußerung oder Belastung von Grundstücken, zur Eingehung von Wechselverbindlichkeiten, zur Aufnahme von Darlehen und zur Prozessführung ist der Handlungsbevollmächtigte nur ermächtigt, wenn ihm eine solche Befugnis besonders erteilt ist.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Was die Gerichte dazu entschieden haben

Nein. Lautet die Vollmacht nicht auf das bestimmte Geschäft, muss sie für den Verkauf einer Liegenschaft ausdrücklich auf diese Art von Geschäften ausgestellt sein und darf für das Grundbuch nicht älter als drei Jahre sein. Für eine Schenkung brauchen Sie sogar eine Vollmacht, die auf dieses einzelne Geschäft lautet. Allgemeine oder unbeschränkte Vollmachten genügen nur, wenn die Art des Geschäfts darin genannt ist.

Alles, was nach dem Geschäftsgebrauch oder den Umständen des Falls in den Bereich des aufgetragenen Geschäfts gehört, also was ein solches Geschäft gewöhnlich mit sich bringt; das Wort gewöhnlich darf dabei nicht zu eng verstanden werden. Gewöhnliche Geschäfte müssen keine alltäglichen sein, der Gegensatz ist das außergewöhnliche Geschäft. Ungewöhnlich ist es, wenn im Verhältnis zum Unternehmen besonders große Verpflichtungen eingegangen oder besondere Bedingungen gewährt werden.

Wer für eine Genossenschaft, etwa eine Volksbank, bevollmächtigt ist, hat im Wesentlichen dieselben Befugnisse wie ein Handlungsbevollmächtigter eines Unternehmens. Der Leiter einer Geschäftsstelle darf daher jene Geschäfte abschließen, die dort routinemäßig anfallen und die der Betrieb gewöhnlich mit sich bringt.

Ob ein Geschäft ungewöhnlich ist, richtet sich nach den örtlichen, zeitlichen und branchenüblichen Anschauungen. Dabei ist nicht nur zu fragen, ob es vertragsgemäß erfüllt werden kann, sondern es sind auch die Risiken und die Folgen möglicher Hindernisse bei der Erfüllung zu berücksichtigen. Ein Geschäft kann daher trotz seiner Art wegen seiner besonderen Tragweite von der Vollmacht nicht gedeckt sein.

Teilen WhatsApp Facebook LinkedIn E-Mail