Was darf der Leiter einer Bankfiliale ohne besondere Vollmacht?
günstig für Kunde betrifft Bankkunden, Unternehmer, Genossenschaften, Arbeitnehmer
Wer für eine Genossenschaft, etwa eine Volksbank, bevollmächtigt ist, hat im Wesentlichen dieselben Befugnisse wie ein Handlungsbevollmächtigter eines Unternehmens. Der Leiter einer Geschäftsstelle darf daher jene Geschäfte abschließen, die dort routinemäßig anfallen und die der Betrieb gewöhnlich mit sich bringt.
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Ständige Rechtsprechung seit 1979, zuletzt bestätigt am 17.05.2018 (5 Entscheidungen).
Stichwort des Gerichts (1979)
Der vermutete Vollmachtsumfang nach § 26 GenG deckt sich im wesentlichen mit der Handlungsvollmacht des § 54 Abs 1 HGB (Hier: Volksbank registrierte Genossenschaft mit beschränkter Haftung).
Hinweis: Das Handelsgesetzbuch (HGB) heißt seit 1. Jänner 2007 Unternehmensgesetzbuch (UGB). Die Paragrafen wurden dabei teils neu nummeriert.
Der Gerichtshof hat hier nur ein Stichwort festgehalten. Die Regel selbst steht in den Ergänzungen und Entscheidungen, die diesen Rechtssatz tragen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- An der Anwendbarkeit des § 54 Abs 1 UGB (HGB) auf Genossenschaften hat sich auch durch das Außerkrafttreten des § 13 GenG, der durch § 4 UGB obsolet wurde, nichts geändert.OGH 5 Ob 13/09m, 03.03.2009
- Dem Leiter einer Geschäftsstelle (Zweiganstalt) ist Handlungsvollmacht für die dort routinemäßig anfallenden Geschäfte eingeräumt. Also Handlungsvollmacht zu den üblichen Geschäften, die der Betrieb des vom Vollmachtgeber geführten Handelsgewerbes gewöhnlich mit sich bringt (hier: Volksbank registrierte Genossenschaft mit beschränkter Haftung).OGH 6 Ob 813/83, 19.01.1984
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0059587 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 5.
- OGH 9 ObA 42/18v, 17.05.2018, Fall aus Steiermark
Im Gesetz
- Unternehmensgesetzbuch (UGB) § 54 · Umfang der Handlungsvollmacht
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