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Bindet mich ein ungewöhnliches Geschäft meines Mitarbeiters?

günstig für Unternehmer betrifft Unternehmer, Angestellte, Vertragspartner
Ob ein Geschäft ungewöhnlich ist, richtet sich nach den örtlichen, zeitlichen und branchenüblichen Anschauungen. Dabei ist nicht nur zu fragen, ob es vertragsgemäß erfüllt werden kann, sondern es sind auch die Risiken und die Folgen möglicher Hindernisse bei der Erfüllung zu berücksichtigen. Ein Geschäft kann daher trotz seiner Art wegen seiner besonderen Tragweite von der Vollmacht nicht gedeckt sein.

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Ständige Rechtsprechung seit 1988, zuletzt bestätigt am 15.03.2021 (11 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1988)

Die Frage der Ungewöhnlichkeit eines Geschäftes ist nach den örtlichen, zeitlichen und branchenmäßigen Anschauungen zu beurteilen. Die Grenze zur Ungewöhnlichkeit kann nicht bloß unter dem Gesichtspunkt der Möglichkeit der vertragsmäßigen Erfüllung geprüft werden, vielmehr müssen auch die mit dem Geschäft verbundenen Risken und die Folgen allenfalls auftretender Hindernisse bei der Erfüllung in Betracht gezogen werden (hier: Übernahme der Zahlungsgarantie durch einen Spediteur ist ungewöhnliches Rechtsgeschäft).

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0061457 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 1 von 11.

Im Gesetz

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Die andere Seite

Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.

günstig für Konsument Unklarer Begriff in Versicherungsbedingungen

Nein. Der Begriff Ausnahmesituation ist ohne nähere Bestimmung nicht durchschaubar und verstößt damit gegen das Gebot, Vertragsbedingungen klar und verständlich zu formulieren. Eine darauf gestützte Klausel, etwa ein Risikoausschluss in einer Rechtsschutzversicherung, bindet Sie nicht.

günstig für Konsument Versteckte Klausel in Bedingungen

Eine ungewöhnliche Bestimmung wird nicht Teil des Vertrags, wenn sie so eingeordnet ist, dass ein durchschnittlich sorgfältiger Leser sie dort nicht vermutet. Es kommt also nicht nur auf ihren Inhalt an, sondern vor allem auf ihre Stelle im Vertragstext. Ob die Bestimmung inhaltlich benachteiligt, wird erst danach geprüft.

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