Bindet mich ein ungewöhnliches Geschäft meines Mitarbeiters?
Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Ständige Rechtsprechung seit 1988, zuletzt bestätigt am 15.03.2021 (11 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1988)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Beurteilung des gewöhnlichen Umfangs der ordentlichen Verwaltung.OGH 2 Ob 126/09g, 03.09.2009
- Es kann somit, wenn ein Geschäft oder eine Rechtshandlung der Art nach zwar in den Vollmachtsrahmen fällt, das einzelne Geschäft dennoch wegen seiner Eigenart, wie etwa seiner besonderen Tragweite, dessen spekulativen Einschlages udgl durch die Vollmacht nicht gedeckt sein.OGH 10 Ob 63/02s, 28.05.2002
- War ein Angestellter zum Abschluss des Leihvertrages "autorisiert" und damit auch zum Versprechen einer Haftungsbeschränkung für den Entlehner, so ist eine Haftungsbeschränkung gerade bei der unentgeltlichen Überlassung von Vorführwagen und Leihwagen an Kunden im Kfz-Handel keineswegs ungewöhnlich.OGH 5 Ob 2015/96a, 16.04.1996
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0061457 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 11.
- OGH 4 Ob 30/21x, 15.03.2021, Fall aus Wien
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 1029
- Unternehmensgesetzbuch (UGB) § 54 · Umfang der Handlungsvollmacht
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Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Nein. Der Begriff Ausnahmesituation ist ohne nähere Bestimmung nicht durchschaubar und verstößt damit gegen das Gebot, Vertragsbedingungen klar und verständlich zu formulieren. Eine darauf gestützte Klausel, etwa ein Risikoausschluss in einer Rechtsschutzversicherung, bindet Sie nicht.
Eine ungewöhnliche Bestimmung wird nicht Teil des Vertrags, wenn sie so eingeordnet ist, dass ein durchschnittlich sorgfältiger Leser sie dort nicht vermutet. Es kommt also nicht nur auf ihren Inhalt an, sondern vor allem auf ihre Stelle im Vertragstext. Ob die Bestimmung inhaltlich benachteiligt, wird erst danach geprüft.