Reicht eine allgemeine Vollmacht, um meine Liegenschaft zu verkaufen?
günstig für Vollmachtgeber betrifft Liegenschaftseigentümer, Käufer, Bevollmächtigte, Erben
Nein. Lautet die Vollmacht nicht auf das bestimmte Geschäft, muss sie für den Verkauf einer Liegenschaft ausdrücklich auf diese Art von Geschäften ausgestellt sein und darf für das Grundbuch nicht älter als drei Jahre sein. Für eine Schenkung brauchen Sie sogar eine Vollmacht, die auf dieses einzelne Geschäft lautet. Allgemeine oder unbeschränkte Vollmachten genügen nur, wenn die Art des Geschäfts darin genannt ist.
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Ständige Rechtsprechung seit 1979, zuletzt bestätigt am 22.11.2022 (3 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1979)
Lautet die Vollmacht nicht auf das bestimmte Geschäft, so muss sie neben dem Erfordernis, dass sie nicht älter als drei Jahre sein darf, mit Rücksicht auf die Bestimmungen des § 1008 ABGB vom Vollmachtgeber bei der Veräußerung von Liegenschaften auf diese Gattung der Geschäfte ausdrücklich ausgestellt sein. Bei Schenkungen ist eine besondere auf das einzelne Geschäft ausgestellte Vollmacht notwendig. Allgemeine, selbst unbeschränkte Vollmachten sind in einem solchen Fall nur hinreichend, wenn die Gattung des Geschäftes in der Vollmacht ausgedrückt worden ist.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Dies gilt auch für Vollmachten nach § 54 UGB.OGH 5 Ob 181/11w, 07.10.2011
- Unter der Bevollmächtigung, „Sachen zu veräußern“ ist ganz grundsätzlich jedes Geschäft zu verstehen, durch das Vermögenswerte gegen eine Gegenleistung hingegeben werden.OGH 5 Ob 153/10a, 02.12.2010
- Die Vollmachtserfordernisse des § 31 Abs 6 GBG sind alternativ zu verstehen: Eine Vollmacht, die nicht älter als drei Jahre ist, muss nicht auch noch eine Spezialvollmacht sein.OGH 5 Ob 153/10a, 02.12.2010
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0019376 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 3.
- OGH 4 Ob 92/22s, 22.11.2022
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 1008
- Allgemeines Grundbuchsgesetz 1955 (GBG 1955) § 31
- Unternehmensgesetzbuch (UGB) § 54 · Umfang der Handlungsvollmacht
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