Welche Geschäfte darf ein Angestellter für die Firma abschließen?
günstig für Vertragspartner betrifft Unternehmer, Angestellte, Vertragspartner, Kunde, Konsument
Alles, was nach dem Geschäftsgebrauch oder den Umständen des Falls in den Bereich des aufgetragenen Geschäfts gehört, also was ein solches Geschäft gewöhnlich mit sich bringt; das Wort gewöhnlich darf dabei nicht zu eng verstanden werden. Gewöhnliche Geschäfte müssen keine alltäglichen sein, der Gegensatz ist das außergewöhnliche Geschäft. Ungewöhnlich ist es, wenn im Verhältnis zum Unternehmen besonders große Verpflichtungen eingegangen oder besondere Bedingungen gewährt werden.
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Ständige Rechtsprechung seit 1974, zuletzt bestätigt am 12.09.2023 (38 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1974)
Der Bevollmächtigte ist zu allen Handlungen ermächtigt, welche nach dem Geschäftsgebrauch oder nach den Umständen des Falles in den Bereich des aufgetragenen Geschäftes gehören oder anders ausgedrückt, welche die Vornahme eines derartigen Geschäftes gewöhnlich mit sich bringt, wobei das "gewöhnliche" nicht zu eng aufgefasst werden darf.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Die erteilte Generalvollmacht enthält eine Gattungsvollmacht zur Darlehnsaufnahme und Veräußerung von Sachen, sodass eine Verpfändungsvollmacht (hier: Drittpfandbestellung) davon mitumfasst ist.OGH 4 Ob 92/22s, 22.11.2022
- Hier: Beauftragung eines Architekten.OGH 8 Ob 78/17d, 28.09.2017
- Die Frage der Ungewöhnlichkeit eines Geschäfts im Rahmen einer Handlungsvollmacht im Sinn des § 54 UGB oder, ob es sich dabei um ein „gewöhnliches“ Geschäft handelt, ist nach den örtlichen, zeitlichen und branchenmäßigen Anschauungen zu beurteilen, wobei – neben der Eigenart des Rechtsgeschäfts – den Umständen des Einzelfalls erhebliche Bedeutung zukommt.OGH 1 Ob 6/17i, 31.01.2017
- Für den Vollmachtsumfang nach § 10 Abs 1 KSchG, der im hier interessierenden Aspekt gleich lautet wie § 54 Abs 1 UGB („gewöhnlich mit sich bringt“ bzw „bringen“), gilt nichts Anderes.OGH 6 Ob 70/12f, 22.06.2012
- Zu den von einem Bauleiter gewöhnlich vorzunehmenden Geschäften gehört es grundsätzlich nicht, einen von befugten Vertretern seines Unternehmens geschlossenen Vertrag in wirtschaftlich bedeutenden Punkten zu ergänzen oder abzuändern.OGH 2 Ob 43/10b, 24.08.2010
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- Hier: Ein als (technischer) Bauleiter bezeichneter Angestellter eines Bauunternehmens.OGH 2 Ob 43/10b, 24.08.2010
- Hier: Anscheinsbevollmächtigter.OGH 9 Ob 248/02i, 18.12.2002
- Garantiezusage einer Förderungsausfallshaftung im Ausmaß von 30 % des Auftragswertes bei unbeeinflussbarem Verhalten eines Subventionsgebers ist ungewöhnliches Geschäft.OGH 10 Ob 63/02s, 28.05.2002
- Erhebliche Bedeutung kommt den Umständen des Einzelfalles und der Eigenart des Rechtsgeschäftes zu.OGH 10 Ob 63/02s, 28.05.2002
- Gewöhnliche Geschäfte im Sinn des § 54 HGB müssen keine alltäglichen Geschäfte sein, es ist vielmehr lediglich darauf abzustellen, ob derartige Geschäfte in einem Handelsgewerbe, wie es die Beklagte betreibt, gewöhnlich vorkommen.OGH 1 Ob 49/01i, 22.10.2001
- Nach den erstgerichtlichen Feststellungen war der Unterfertigende der damals zuständige Bereichsleiter (Hochbau) für das Bundesland Steiermark der Grazer Niederlassung der Beklagten. Die Klagsforderung betrifft aber eine Baustelle in Salzburg, somit außerhalb des Zuständigkeitsbereichs des Unterfertigenden, welcher seiner Unterschrift auch die Firmenstampiglie der Grazer Niederlassung der Beklagten beisetzte. Zu den routinemäßig anfallenden Geschäften eines bereichsleiters für die Steiermark gehört die Zustimmung zur Zession einer Forderung im Zusammenhang mit einer Baustelle in einem anderen Bundesland nicht. Auf einen so weit gehenden Vollmachtsumfang (und damit eine Wirkung der Zustimmungserklärung nicht nur für ein bestimmtes Grazer Bauvorhaben, sondern auch für die klagsgegenständlichen Beträge) durfte die klagende Bank nicht vertrauen.OGH 5 Ob 155/00f, 15.06.2000
- Hiebei kommt es nicht auf die konkreten Verhältnisse in dem betreffenden Unternehmen an, sondern darauf, ob derartige Geschäfte in einem Handelsgewerbe, wie es der Inhaber betreibt, gewöhnlich vorkommen.OGH 2 Ob 94/97f, 10.04.1997
- War ein Angestellter zum Abschluss eines Leihvertrages (hier: KFZ) autorisiert, so gilt dies auch für das Versprechen einer Haftungsbeschränkung für den Entlehner, weil eine solche Haftungsbeschränkung - gerade bei der unentgeltlichen Überlassung von Vorführwagen und Leihwagen an Kunden im Kfz-Handel - keineswegs ungewöhnlich ist. Als Beurteilungsmaßstab sind hiefür die örtlichen, zeitlichen und branchenmäßigen Anschauungen heranzuziehen, die eine Haftungsbeschränkung im Interesse des Kunden als geradezu selbstverständlich erscheinen lassen. Der Haftungsausschluß für grobe Fahrlässigkeit wird - aber dann, wenn sie so krass ist, dass damit nach den Erfahrungen des täglichen Lebens und redlicher Verkehrsübung nicht gerechnet werden muß - als unwirksam betrachtet.OGH 5 Ob 2015/96a, 16.04.1996
- Hier: Frage der Berechtigung zur Kündigung eines Arbeitsvertrages.OGH 9 ObA 266/93, 13.10.1993
- Der Abschluss des betreffenden Geschäftes darf auch bei Anlegung eines nicht allzu strengen Maßstabes vom betriebswirtschaftlichen Standpunkt her nicht vertretbar sein.OGH 4 Ob 512/91, 09.04.1991
- Hier: Ob eine Grenzbereinigung einer unklaren und strittigen Grundstücksgrenze zur laufenden Verwaltung gehört, hängt davon ab, ob ein ungewöhnliches Rechtsgeschäft vorliegt, ob etwa die Grenzbereinigung zu ungewöhnlichen Bedingungen erfolgt.OGH 7 Ob 609/89, 07.09.1989
- Der Abverkauf nicht mehr benötigter Einrichtungsgegenstände oder sonstiger Betriebsmittel ist ein Hilfsgeschäft nach § 343 HGB und stellt daher kein außergewöhnliches Geschäft dar.OGH 3 Ob 628/86, 10.02.1988
- Ein "ungewöhnliches" Geschäft liegt dann vor, wenn mit Rücksicht auf die Verhältnisse des Unternehmens ungewöhnlich große Verpflichtungen eingegangen oder besondere Bedingungen, wie sie im betreffenden Geschäftszweig üblich sind, gewährt werden (HS 1163). Ein beim konkreten Betrieb sich im Rahmen des üblichen haltender Reklameaufwand kann nicht als ein außergewöhnliches Geschäft bezeichnet werden.OGH 7 Ob 711/82, 13.01.1983
- Bürgschaftsübernahmen sind bei kleineren Geldinstituten keine alltäglichen Bankgeschäfte.OGH 6 Ob 769/81, 24.03.1982
- Ein "Exportdirektor" kann Exportaufträge hereinnehmen, Zahlungsbedingungen vereinbaren, allenfalls auch einen Vermittler beauftragen und andere, aber nicht einen Exklusivvertrag für einen ausländischen Staat abschließen.OGH 3 Ob 617/81, 20.01.1982
- Unbefristeter Bezugsvertrag (Wein) ist kein Geschäft das der Betrieb eines Kaffeerestaurants "gewöhnlich mit sich bringt".OGH 3 Ob 533/80, 18.02.1981
- Dieser Grundsatz gilt nach § 54 HGB auch entsprechend bei der Bevollmächtigung eines Handelsgewerbes, soweit nicht eine Prokura erteilt wird.OGH 3 Ob 630/77, 24.01.1978
- Gewöhnliche Geschäfte brauchen keine alltäglichen Geschäfte zu sein, der Gegensatz zu gewöhnlich ist vielmehr das außergewöhnliche Geschäft. Bei Arbeiten und Leistungen von sechshunderttausend Schilling kann von einem gewöhnlichen Geschäft nicht mehr gesprochen werden.OGH 1 Ob 522/77, 30.03.1977
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0019707 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 3 von 38.
- OGH 4 Ob 92/23t, 12.09.2023, Fall aus Kärnten
- OGH 4 Ob 92/22s, 22.11.2022
- OGH 9 ObA 42/18v, 17.05.2018, Fall aus Steiermark
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 1029
- Konsumentenschutzgesetz (KSchG) § 10 · Umfang der Vertretungsmacht und mündliche Zusagen
- Unternehmensgesetzbuch (UGB) § 54 · Umfang der Handlungsvollmacht
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