UGB § 137
Auseinandersetzung mit dem ausscheidenden Gesellschafter
§ 137.
(1)Dem ausscheidenden Gesellschafter sind die Gegenstände, die er der Gesellschaft zur Benutzung überlassen hat, zurückzugeben. Für einen durch Zufall abhanden gekommenen oder verschlechterten Gegenstand kann er keinen Ersatz verlangen.
(2)Dem ausscheidenden Gesellschafter ist in Geld auszuzahlen, was er bei der Auseinandersetzung erhielte, wenn die Gesellschaft zur Zeit seines Ausscheidens aufgelöst worden wäre. Der Wert des Gesellschaftsvermögens ist, soweit erforderlich, durch Schätzung zu ermitteln.
(3)Der ausscheidende Gesellschafter ist von den Gesellschaftsschulden zu befreien, für die er den Gläubigern haftet. Ist eine Schuld noch nicht fällig, so kann ihm die Gesellschaft Sicherheit leisten statt ihn zu befreien.
(4)Verbleibt dem ausscheidenden Gesellschafter eine Verbindlichkeit aus dem Gesellschaftsverhältnis, so ist er verpflichtet, einen Ausgleich in entsprechender Höhe an die Gesellschaft zu zahlen.
Wenn Sie aus der Gesellschaft ausscheiden, steht Ihnen eine Abfindung in Geld zu. Sie erhalten so viel, wie Sie bekommen hätten, wenn die Gesellschaft am Tag Ihres Ausscheidens aufgelöst worden wäre. Dafür ist eine eigene Abrechnung zu erstellen.
Ja. Die gesetzliche Regelung über die Auseinandersetzung mit einem ausscheidenden Gesellschafter ist nicht zwingend. Im Gesellschaftsvertrag darf davon abweichend etwas anderes vereinbart werden.
Ihre Abfindung schuldet zunächst die Gesellschaft selbst. Daneben haften auch die einzelnen Gesellschafter unmittelbar und jeder für den ganzen Betrag. Sie können sich also aussuchen, wen Sie in Anspruch nehmen.
Nein. Bei einer GmbH und Co KG im eigentlichen Sinn ist die Pflicht, zuerst die Gläubiger zu befriedigen oder das Geld zurückzubehalten, zwingend. Diese Regeln schützen die Gläubiger. Wer sie verletzt, kann ihnen gegenüber haftbar werden.