Was bekomme ich ausgezahlt, wenn ich aus der Gesellschaft aussteige?
günstig für Gesellschafter betrifft Gesellschafter, Kommanditist, Unternehmer
Wenn Sie aus der Gesellschaft ausscheiden, steht Ihnen eine Abfindung in Geld zu. Sie erhalten so viel, wie Sie bekommen hätten, wenn die Gesellschaft am Tag Ihres Ausscheidens aufgelöst worden wäre. Dafür ist eine eigene Abrechnung zu erstellen.
Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Ständige Rechtsprechung seit 1995, zuletzt bestätigt am 21.11.2017 (5 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1995)
Der ausscheidende Gesellschafter und damit auch der ausscheidende Kommanditist (§ 161 Abs 2 HGB) hat einen Abfindungsanspruch; ihm ist in Geld auszuzahlen, was er bei der Auseinandersetzung erhalten würde, falls die Gesellschaft zur Zeit des Ausscheidens aufgelöst worden wäre. Dazu ist eine Abschichtungsbilanz zu erstellen.
Hinweis: Das Handelsgesetzbuch (HGB) heißt seit 1. Jänner 2007 Unternehmensgesetzbuch (UGB). Die Paragrafen wurden dabei teils neu nummeriert.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Dem Abfindungsanspruch liegt die Zielsetzung zugrunde, dem ausscheidenden Gesellschafter möglichst dieselbe Rechtsposition zu verschaffen, die er hätte, wenn die Gesellschaft liquidiert würde.OGH 6 Ob 96/20s, 25.11.2020
- Der Gesellschaft steht spiegelbildlich zum Abfindungsanspruch des Gesellschafters ein Ausgleichsanspruch gegen diesen zu. So kann der ausscheidende Gesellschafter umgekehrt aufgrund der negativ ausfallenden Berechnung des Abfindungsanspruchs eine Fehlbetragszahlungspflicht treffen, für deren Berechnung die gleichen Grundsätze gelten wie für die Berechnung des Abfindungsanspruchs.OGH 6 Ob 39/10v, 01.09.2010
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0061746 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 5.
- OGH 6 Ob 161/17w, 21.11.2017, Fall aus Wien
Im Gesetz
- Unternehmensgesetzbuch (UGB) § 137 · Auseinandersetzung mit dem ausscheidenden Gesellschafter
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