Dürfen Gesellschafter Geld entnehmen, bevor die Gläubiger bezahlt sind?
Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Ständige Rechtsprechung seit 1995, zuletzt bestätigt am 21.11.2017 (4 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1995)
Hinweis: Das Handelsgesetzbuch (HGB) heißt seit 1. Jänner 2007 Unternehmensgesetzbuch (UGB). Die Paragrafen wurden dabei teils neu nummeriert.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Zum Ausscheiden eines Kommanditisten aus einer GmbH & Co KG: Bei Bezahlung der Abfindungsansprüche durch alineare Gewinnausschüttungen oder Kapitalherabsetzungen in analoger Anwendung der §§ 54 ff GmbHG ist jedenfalls ein ausreichender Gläubigerschutz gewährleistet.OGH 6 Ob 161/17w, 21.11.2017
- Wird die beklagte Kapitalgesellschaft während eines anhängigen Prozesses gelöscht, ist das Verfahren auf Begehren des Klägers fortzusetzen. Strebt der Kläger hingegen nicht die Fortsetzung des Verfahrens gegen die gelöschte Gesellschaft an, ist die Klage zurückzuweisen und das bisherige Verfahren für nichtig zu erklären.OGH 8 ObA 2344/96f, 22.10.1998
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0074939 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 4.
- OGH 6 Ob 161/17w, 21.11.2017, Fall aus Wien
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 1311
- Unternehmensgesetzbuch (UGB) § 137 · Auseinandersetzung mit dem ausscheidenden Gesellschafter
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Nein. Eine Vereinbarung, wonach der verpfändete Gegenstand bei Zahlungsverzug einfach dem Gläubiger zufällt, ist ungültig. Das Gesetz will verhindern, dass Sie im Vertrauen darauf, ohnehin zahlen zu können, einen meist viel wertvolleren Gegenstand aufgeben. Nach der späteren Rechtsprechung gilt dieses Verbot auch für ähnliche Sicherungsgeschäfte.
Nicht nur, wer eine ausdrückliche Vollmacht zum Empfang hat. Auch ein Dritter, den der Gläubiger dazu ermächtigt hat, kann die Zahlung wirksam entgegennehmen.