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Dürfen Gesellschafter Geld entnehmen, bevor die Gläubiger bezahlt sind?

günstig für Gläubiger betrifft Gesellschafter, Gläubiger, Unternehmer, Kommanditisten
Nein. Bei einer GmbH und Co KG im eigentlichen Sinn ist die Pflicht, zuerst die Gläubiger zu befriedigen oder das Geld zurückzubehalten, zwingend. Diese Regeln schützen die Gläubiger. Wer sie verletzt, kann ihnen gegenüber haftbar werden.

Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Ständige Rechtsprechung seit 1995, zuletzt bestätigt am 21.11.2017 (4 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1995)

Bei einer GmbH & Co KG im eigentlichen Sinn ist das Befriedigungs- bzw Zurückbehaltungsgebot gem §§ 149, 155 HGB zwingendes Recht. Es handelt sich hiebei um Gläubigerschutzvorschriften, deren Verletzung gegenüber den Gesellschaftsgläubigern haftbar machen kann.

Hinweis: Das Handelsgesetzbuch (HGB) heißt seit 1. Jänner 2007 Unternehmensgesetzbuch (UGB). Die Paragrafen wurden dabei teils neu nummeriert.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0074939 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 1 von 4.

Im Gesetz

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Die andere Seite

Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.

günstig für Schuldner Verfallsvereinbarung beim Pfand

Nein. Eine Vereinbarung, wonach der verpfändete Gegenstand bei Zahlungsverzug einfach dem Gläubiger zufällt, ist ungültig. Das Gesetz will verhindern, dass Sie im Vertrauen darauf, ohnehin zahlen zu können, einen meist viel wertvolleren Gegenstand aufgeben. Nach der späteren Rechtsprechung gilt dieses Verbot auch für ähnliche Sicherungsgeschäfte.

günstig für Schuldner Wer die Zahlung entgegennehmen darf

Nicht nur, wer eine ausdrückliche Vollmacht zum Empfang hat. Auch ein Dritter, den der Gläubiger dazu ermächtigt hat, kann die Zahlung wirksam entgegennehmen.

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