Darf der Gesellschaftsvertrag die Abfindung beim Ausscheiden anders regeln?
betrifft Gesellschafter, Unternehmer
Ja. Die gesetzliche Regelung über die Auseinandersetzung mit einem ausscheidenden Gesellschafter ist nicht zwingend. Im Gesellschaftsvertrag darf davon abweichend etwas anderes vereinbart werden.
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Ständige Rechtsprechung seit 1964, zuletzt bestätigt am 21.11.2017 (5 Entscheidungen).
Stichwort des Gerichts (1964)
Zulässigkeit einer von dieser Bestimmung abweichenden Regelung im Gesellschaftsvertrag.
Der Gerichtshof hat hier nur ein Stichwort festgehalten. Die Regel selbst steht in den Ergänzungen und Entscheidungen, die diesen Rechtssatz tragen.
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0061758 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 5.
- OGH 6 Ob 161/17w, 21.11.2017, Fall aus Wien
Im Gesetz
- Unternehmensgesetzbuch (UGB) § 137 · Auseinandersetzung mit dem ausscheidenden Gesellschafter
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