Wer muss mein Abfindungsguthaben zahlen, wenn die Gesellschaft nicht zahlt?
günstig für Gesellschafter betrifft Gesellschafter, Unternehmer, Gläubiger
Ihre Abfindung schuldet zunächst die Gesellschaft selbst. Daneben haften auch die einzelnen Gesellschafter unmittelbar und jeder für den ganzen Betrag. Sie können sich also aussuchen, wen Sie in Anspruch nehmen.
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Ständige Rechtsprechung seit 1970, zuletzt bestätigt am 21.11.2017 (12 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1970)
Der Anspruch des ausscheidenden Gesellschafters auf Zahlung des Abfindungsguthabens ist eine rein schuldrechtliche Verbindlichkeit gegen die Gesellschaft. Gemäß § 128 HGB haften für diese Verbindlichkeit primär und solidarisch auch die Gesellschafter.
Hinweis: Das Handelsgesetzbuch (HGB) heißt seit 1. Jänner 2007 Unternehmensgesetzbuch (UGB). Die Paragrafen wurden dabei teils neu nummeriert.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Bei der Kündigung entsteht der Anspruch im Zeitpunkt des Zugangs der Austrittserklärung bei den Mitgesellschaftern.OGH 6 Ob 161/17w, 21.11.2017
- Der Geschäftsanteil des Gesellschafters geht unter und an die Stelle des Kapitalanteils tritt die Abfindungsverpflichtung der Gesellschaft.OGH 6 Ob 161/17w, 21.11.2017
- Hier: Buchmäßiger Verlust zum Ausscheidenszeitpunkt - Anspruch der Gesellschaft gegen den ausscheidenden Gesellschafter.OGH 1 Ob 110/08w, 20.06.2008
- Dieser entsteht erst im Zeitpunkt seines Ausscheidens aus der Gesellschaft.OGH 5 Ob 553/93, 20.12.1994
- Der Abfindungsanspruch entspringt zwar dem Gesellschaftsvertrag, er wird aber erst mit dem Ausscheiden aus der Gesellschaft konkretisiert und bestimmt sich nach den rechtlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen der Gesellschaft zu diesem Zeitpunkt von einem "latent zu jedem Zeitpunkt des Bestehens der Gesellschaft" vorhandenen Anspruch des Gesellschafters auf Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens kann nicht gesprochen werden.OGH 3 Ob 504/86, 15.10.1986
Alle 6 Ergänzungen anzeigen
- Durch Parteienvereinbarung kann von dieser Regelung abgegangen werden, doch wird dies, falls das Abfindungsguthaben nur von den verbleibenden Gesellschaftern und nicht von der Gesellschaft bezahlt werden soll, als Verzicht des Ausscheidenden auf seinen Anspruch gegen die Gesellschaft anzusehen sein. Wird ein solcher Verzicht nicht ausdrücklich erklärt kann von ihm gemäß § 863 ABGB ausgegangen werden, wenn die festgestellten Tatsachen keinen Zweifel an einem solchen Verzichtswillen offen zu lassen.OGH 7 Ob 682/80, 09.10.1980
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0061822 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 12.
- OGH 6 Ob 161/17w, 21.11.2017, Fall aus Wien
Im Gesetz
- Unternehmensgesetzbuch (UGB) § 137 · Auseinandersetzung mit dem ausscheidenden Gesellschafter
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