UGB § 344
Was die Gerichte dazu entschieden haben
Geschäfte eines Unternehmers gelten im Zweifel als zu seinem Betrieb gehörig. Lässt sich ein Geschäft nicht eindeutig zuordnen oder liegt es zugleich im privaten und im unternehmerischen Interesse, wird es dem Betrieb zugerechnet. Als Verbrauchergeschäft gilt es nur, wenn der berufliche Zweck ganz untergeordnet ist.
Es genügt, dass das Geschäft mit Ihrem Betrieb in irgendeinem Zusammenhang steht; schon ein mittelbarer Zusammenhang reicht aus. Das Geschäft muss weder ständig vorkommen noch Ihrem Betrieb sein Gepräge geben. Entscheidend ist, dass es dem Interesse des Betriebs, der Erhaltung seiner Substanz oder dem Gewinn dient.
Ja. Solange der Sachverhalt nicht dagegen spricht, wird vermutet, dass ein Geschäft eines Unternehmers zu seinem Betrieb gehört. Lässt sich ein Geschäft nicht eindeutig zuordnen oder dient es privaten und betrieblichen Zwecken zugleich, wird es dem Betrieb zugerechnet.
Sie müssen nachweisen, dass das Geschäft nach der allgemeinen Verkehrsauffassung ein Privatgeschäft war und dass Ihr Vertragspartner diesen privaten Charakter auch erkennen konnte. Nur wenn ohnehin kein Zweifel am privaten Zweck besteht, brauchen Sie diesen Nachweis nicht.