StPO § 262
Was die Gerichte dazu entschieden haben
Ja. Verurteilt Sie das Gericht statt der angeklagten Tat wegen einer anderen Tat, muss Ihnen vorher Gelegenheit gegeben worden sein, sich auf den geänderten Vorwurf einzustellen. Entscheidend ist nicht die genaue Form der Belehrung, sondern dass Sie ausreichend Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung Ihrer Verteidigung hatten. Eine einzelne Frage des Vorsitzenden in der Verhandlung genügt dafür nicht.
Nur wenn Sie zuvor darauf hingewiesen wurden. Werden Sie einer anderen Tat schuldig erkannt als jener, die angeklagt war, muss Ihnen das Gericht Gelegenheit geben, sich darauf einzustellen; sonst ist das Urteil nichtig. Unterscheiden sich Anklage und Urteil nur geringfügig, müssen Sie im Rechtsmittel darlegen, warum eine Belehrung nötig gewesen wäre.
Wurden Sie wegen einer für Sie günstigeren Tat verurteilt als angeklagt und überschneiden sich die Vorwürfe, genügt der bloße Hinweis auf die Abweichung nicht. Sie müssen im Rechtsmittel nachvollziehbar darlegen, dass Sie sich bei diesem geänderten rechtlichen Gesichtspunkt anders verteidigt hätten.
Nein. Im Disziplinarverfahren gegen Rechtsanwälte wird im Einleitungsbeschluss nur der Sachverhalt abgegrenzt, aber noch nicht rechtlich bewertet. Eine Pflicht, Sie vorweg über eine andere rechtliche Einordnung zu informieren, gibt es daher nicht.