Zum Inhalt springen
Strafprozeßordnung 1975 · Fassung ab 01.01.2008

StPO § 262

§ 262. Erachtet das Schöffengericht, daß die der Anklage zugrunde liegenden Tatsachen an sich oder in Verbindung mit den erst in der Hauptverhandlung hervorgetretenen Umständen eine andere als die in der Anklage bezeichnete, nicht einem Gerichte höherer Ordnung vorbehaltene strafbare Handlung begründen, so hat es die Beteiligten des Verfahrens über den geänderten rechtlichen Gesichtspunkt zu hören und über einen allfälligen Vertagungsantrag zu entscheiden. Das Urteil schöpft es nach seiner rechtlichen Überzeugung, ohne an die in der Anklageschrift enthaltene Bezeichnung der Tat gebunden zu sein.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Was die Gerichte dazu entschieden haben

Ja. Verurteilt Sie das Gericht statt der angeklagten Tat wegen einer anderen Tat, muss Ihnen vorher Gelegenheit gegeben worden sein, sich auf den geänderten Vorwurf einzustellen. Entscheidend ist nicht die genaue Form der Belehrung, sondern dass Sie ausreichend Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung Ihrer Verteidigung hatten. Eine einzelne Frage des Vorsitzenden in der Verhandlung genügt dafür nicht.

Nur wenn Sie zuvor darauf hingewiesen wurden. Werden Sie einer anderen Tat schuldig erkannt als jener, die angeklagt war, muss Ihnen das Gericht Gelegenheit geben, sich darauf einzustellen; sonst ist das Urteil nichtig. Unterscheiden sich Anklage und Urteil nur geringfügig, müssen Sie im Rechtsmittel darlegen, warum eine Belehrung nötig gewesen wäre.

Wurden Sie wegen einer für Sie günstigeren Tat verurteilt als angeklagt und überschneiden sich die Vorwürfe, genügt der bloße Hinweis auf die Abweichung nicht. Sie müssen im Rechtsmittel nachvollziehbar darlegen, dass Sie sich bei diesem geänderten rechtlichen Gesichtspunkt anders verteidigt hätten.

Nein. Im Disziplinarverfahren gegen Rechtsanwälte wird im Einleitungsbeschluss nur der Sachverhalt abgegrenzt, aber noch nicht rechtlich bewertet. Eine Pflicht, Sie vorweg über eine andere rechtliche Einordnung zu informieren, gibt es daher nicht.

Teilen WhatsApp Facebook LinkedIn E-Mail