Darf ich für etwas anderes verurteilt werden als angeklagt?
günstig für Angeklagter betrifft Angeklagte, Verteidiger, Staatsanwaltschaft
Nur wenn Sie zuvor darauf hingewiesen wurden. Werden Sie einer anderen Tat schuldig erkannt als jener, die angeklagt war, muss Ihnen das Gericht Gelegenheit geben, sich darauf einzustellen; sonst ist das Urteil nichtig. Unterscheiden sich Anklage und Urteil nur geringfügig, müssen Sie im Rechtsmittel darlegen, warum eine Belehrung nötig gewesen wäre.
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Ständige Rechtsprechung seit 2006, zuletzt bestätigt am 18.02.2021 (36 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (2006)
Nach der Rechtsprechung des EGMR liegt der Schutzzweck des Art 6 Abs 3 lit a und lit b MRK gerade darin, die Verteidigung des Angeklagten nicht zu behindern. Geleitet von dieser Zielsetzung können nunmehr auch Abweichungen in der rechtlichen Beurteilung des von der Anklage erfassten Sachverhalts als Nichtbeachtung des § 262 StPO aus Z 8 releviert werden. Stets dann, wenn - ungeachtet der Identität von Anklage- und Urteilsfaktum im prozessualen Sinn - der Angeklagte einer gegenüber dem inkriminierten Sachverhalt anderen Tat (auch bloß) im materiellen Sinn schuldig erkannt wird, liegt nach dieser grundrechtskonformen Auslegung der Z 8 des § 281 Abs 1 StPO der Nichtigkeitsgrund vor. Ist mit anderen Worten das Tatbild (die äußere Tatseite) der dem Schuldspruch zugrundeliegenden Tat (§ 260 Abs 1 Z 1 StPO) von jenem des Anklagetenors (§ 207 Abs 2 Z 2 StPO) derart verschieden, dass sich die jeweils angenommenen Tatbilder nicht überdecken, besteht ohne weiteres das Erfordernis einer dem § 262 StPO entsprechenden Belehrung, ohne welche dem Grundrechtsgebot des Art 6 Abs 3 lit a oder lit b MRK nicht entsprochen wird. Geht es aber um Abweichungen geringerer Relevanz, ist es Sache des Beschwerdeführers, im Rechtsmittel das Belehrungserfordernis (wenigstens einigermaßen) plausibel zu machen, um unnötige Rechtsgänge zu vermeiden. Diese ziehen nämlich in aller Regel eine Verschlechterung der zur Verfügung stehenden Beweismittel nach sich und können überdies ein Spannungsverhältnis mit dem gleichfalls beachtlichen Grundrechtsgebot auf Verfahrensbeendigung binnen angemessener Frist (Art 6 Abs 1 erster Satz MRK) bewirken.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Bei der Änderung der Beteiligungsform bedarf es keines Vorbringens zur Plausibilisierung einer anderen Verteidigungsstrategie, wenn sich die Urteilsfeststellungen über die Tathandlungen und der Anklagevorwurf im Tatsächlichen nicht überdecken, weil dann die Plausibilität einer (möglichen) anderen Verteidigungsstrategie auf der Hand liegt.OGH 15 Os 133/25k, 20.01.2026
- Eine Information iSd § 262 StPO ist auch bei jeder Änderung der Beteiligungsform erforderlich.OGH 15 Os 133/25k, 20.01.2026
- Die Plausibilität einer anderen Verteidigungsstrategie liegt bei bloß geänderter Beteiligungsform nur dann auf der Hand, wenn sich die Urteilsfeststellungen über die Tathandlungen und der Anklagevorwurf im Tatsächlichen nicht überdecken (so schon 14 Os 151/10b, 11 Os 56/10k). Bei Abweichungen bloß geringerer Relevanz bedarf es auch in einem solchen Fall eines entsprechenden Vorbringens.OGH 14 Os 110/20p, 18.02.2021
- Hier: Verurteilung als Beitrags‑ statt als Bestimmungstäter.OGH 14 Os 110/20p, 18.02.2021
- Hier: Abweichungen im Hinblick auf das vom Schädigungsvorsatz erfasste Rechtsgut zwischen Anklage‑ und Urteilstenor.OGH 14 Os 2/19d, 21.05.2019
Alle 15 Ergänzungen anzeigen
- Der Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs 1 Z 8 StPO setzt im gerichtlichen Strafverfahren zumindest voraus, dass sich die Tatbilder (die äußere Tatseite) der dem Schuldspruch zugrunde liegenden Tat und jener des Anklagetenors wesentlich unterscheiden. Diese Bedingung kann als Abgrenzungsmerkmal bei der Prüfung der Frage, ob in grundrechtswidriger Weise Verteidigungsrechte verletzt wurden, nicht unmittelbar auf das Disziplinarverfahren übertragen werden. Das Disziplinarrecht kennt nämlich nur zwei Tatbestände, wobei vor allem die Verletzung des Rechtsgutes von Ehre und Ansehen des Standes kaum eine relevante Eingrenzung der Tat bewirkt.OGH 20 Os 10/16w, 27.01.2017
- Die in § 281 Abs 1 Z 8 StPO bezeichnete Anhörungspflicht des § 262 StPO bezieht sich auf einen gegenüber dem Anklagevorwurf geänderten rechtlichen Gesichtspunkt des Gerichts darüber, welche strafbare Handlung vorliegt, während den Angeklagten überraschende Feststellungen zu entscheidenden Tatsachen eine Warnpflicht des Gerichts begründen, deren Nichteinhaltung mit Tatsachenrüge nach Z 5a geltend gemacht werden kann.OGH 15 Os 52/14g, 14.01.2015
- Hier: Abgrenzung zwischen § 142 Abs 1 und § 144 Abs 1 StGB.OGH 11 Os 110/12d, 09.10.2012
- Hier: Keine Anklageüberschreitung bzw Beeinträchtigung von Verteidigungsrechten, wenn der Angeklagte zur Ein- und Ausfuhr von Kokain geständig war (und auch verurteilt wurde), sich die Anklage aber auf Heroin bezogen hat.OGH 11 Os 74/11h, 30.06.2011
- Hier: Verurteilung wegen § 229 Abs 1 StGB bei Anklage wegen § 302 Abs 1 StGB.OGH 15 Os 124/10i, 13.10.2010
- Hier: Erneuerungsantrag.OGH 13 Os 36/09g, 14.01.2010
- Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass im Anlassfall eine Voruntersuchung wegen §§ 146, 147 Abs 3 StGB geführt worden war, kann doch Bezugspunkt der Verteidigung in der Hauptverhandlung immer nur der von der Staatsanwaltschaft erhobene Anklagevorwurf (jedoch unter Berücksichtigung einer allfälligen abweichenden rechtlichen Beurteilung eines über die Zulässigkeit der Anklage erkennenden Gerichts) sein.OGH 11 Os 65/08f, 27.05.2008
- Hier: Verurteilung wegen §§ 146, 147 Abs 3 StGB bei Anklage wegen § 153 Abs 1 Abs 2 zweiter Fall StGB.OGH 11 Os 65/08f, 27.05.2008
- Indem das Erstgericht für die Unterstellung der gegenständlich inkriminierten Tathandlungen unter § 206 Abs 1 StGB erforderliche Feststellungen über die Durchführung von Oralverkehr, sohin einer dem Beischlaf gleichzusetzenden geschlechtlichen Handlung, nicht zu treffen vermochte, jedoch mehrfache Küsse auf den entblößten Penis des Kindes als erwiesen ansah und damit von - mit geringerer Strafe bedrohten - geschlechtlichen Handlungen iSd § 207 Abs 1 StGB ausging, erfolgte der Schuldspruch nicht wegen einer gegenüber der Anklage anderen Tat im materiellen Sinn.OGH 15 Os 46/07i, 08.08.2007
- Hier: Annahme einer zusätzlichen unselbständigen Qualifikation.OGH 13 Os 139/06z, 24.01.2007
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0121419 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
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- OGH 14 Os 110/20p, 18.02.2021
Im Gesetz
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