Muss man mich anhören, wenn das Gericht die Anklage anders beurteilt?
günstig für Angeklagter betrifft Angeklagte, Verteidiger, Staatsanwälte
Ja. Verurteilt Sie das Gericht statt der angeklagten Tat wegen einer anderen Tat, muss Ihnen vorher Gelegenheit gegeben worden sein, sich auf den geänderten Vorwurf einzustellen. Entscheidend ist nicht die genaue Form der Belehrung, sondern dass Sie ausreichend Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung Ihrer Verteidigung hatten. Eine einzelne Frage des Vorsitzenden in der Verhandlung genügt dafür nicht.
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Ständige Rechtsprechung seit 2000, zuletzt bestätigt am 18.02.2021 (64 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (2000)
Beurteilt ein Gericht nicht nur die im Anklagetenor genannte Tat in rechtlicher Hinsicht abweichend von der Anklage, spricht es den Angeklagten vielmehr - wenngleich ohne Abgehen von dem der Anklage (als Gesamtheit) zugrunde liegenden Sachverhalt - statt der im Anklagetenor genannten Tat einer anderen Tat schuldig, muss mit Blick auf die Fairness des Verfahrens zugunsten des Angeklagten dem Schutzzweck des § 262 StPO zuvor entsprochen worden sein. Dabei steht die strikte Einhaltung der von § 262 StPO beschriebenen Form als solche nicht unter der Nichtigkeitssanktion des § 281 Abs 1 Z 8 StPO. So wird etwa eine abweichende Beurteilung durch den Ankläger in der Hauptverhandlung dem grundrechtlich geschützten Ziel, über ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung der Verteidigung zu verfügen (Art 6 Abs 3 lit b MRK), durchaus gerecht, weil es dem Angeklagten solcherart offensteht, sich dazu zu äußern sowie Fragen und Anträge zu seiner Verteidigung zu stellen, deren Missachtung einen Verfahrensmangel (§ 281 Abs 1 Z 4 StPO) begründen kann. Die in einer - danach mehrfach wegen Zeitablaufes und Richterwechsels (§ 276a StPO) wiederholten - Hauptverhandlung gestellte Frage des Vorsitzenden (§ 245 Abs 1 erster Satz StPO): "Haben sie in Österreich Zigaretten erworben, bei denen die Eingangsabgaben nicht bezahlt waren?" für sich allein genügt aber nicht.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Bei der Änderung der Beteiligungsform bedarf es keines Vorbringens zur Plausibilisierung einer anderen Verteidigungsstrategie, wenn sich die Urteilsfeststellungen über die Tathandlungen und der Anklagevorwurf im Tatsächlichen nicht überdecken, weil dann die Plausibilität einer (möglichen) anderen Verteidigungsstrategie auf der Hand liegt.OGH 15 Os 133/25k, 20.01.2026
- Eine Information iSd § 262 StPO ist auch bei jeder Änderung der Beteiligungsform erforderlich.OGH 15 Os 133/25k, 20.01.2026
- Hier: Anklage wegen Raubes nach § 142 Abs 1 StGB und Verurteilung wegen gefährlicher Drohung nach § 107 Abs 1 StGB.OGH 15 Os 104/24v, 13.11.2024
- Hier: Verurteilung wegen des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB, das bei anklagekonformer Verurteilung nach §§ 15, 201 Abs 1 StGB verdrängt worden wäre.OGH 15 Os 37/24s, 15.05.2024
- Hier: Verurteilung wegen §§ 127, 129 Abs 1 Z 3 StGB bei Anklage wegen § 148a Abs 1, Abs 3, § 15 StGB in Abwesenheit des Angeklagten.OGH 11 Os 54/23k, 13.06.2023
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- Die Plausibilität einer anderen Verteidigungsstrategie liegt bei bloß geänderter Beteiligungsform nur dann auf der Hand, wenn sich die Urteilsfeststellungen über die Tathandlungen und der Anklagevorwurf im Tatsächlichen nicht überdecken (so schon 14 Os 151/10b, 11 Os 56/10k). Bei Abweichungen bloß geringerer Relevanz bedarf es auch in einem solchen Fall eines entsprechenden Vorbringens.OGH 14 Os 110/20p, 18.02.2021
- Hier: Verurteilung als Beitrags‑ statt als Bestimmungstäter.OGH 14 Os 110/20p, 18.02.2021
- Hier: Anklage wegen eines Vergehens nach §§ 15, 127, 129 Abs 1 Z 1 StGB und Schuldspruch wegen eines Vergehens nach § 125 StGB.OGH 13 Os 32/20k, 17.06.2020
- Der Zeitpunkt in der Hauptverhandlung, zu dem die entsprechende Information erfolgte, ist unter dem Aspekt der Z 8 irrelevant, weil es stets in der Hand des Angeklagten liegt, durch eine – durch den Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs 1 Z 4 StPO geschützte – Antragstellung eine Vertagung der Hauptverhandlung zu erwirken.OGH 13 Os 133/17h, 09.05.2018
- Der Plausibilisierung einer anderen Verteidigungsstrategie bedarf es insbesondere dann, wenn der sich gänzlich leugnend verantwortende Angeklagte jede Beteiligung an der Tat abgestritten hat.OGH 11 Os 20/16z, 05.07.2016
- Hier: Verurteilung wegen Nötigung bei Anklage auf Raub und Erpressung.OGH 11 Os 20/16z, 05.07.2016
- Auch ein von der Verteidigung in Richtung der sodann vom Gericht angenommenen, geänderten rechtlichen Beurteilung erstattetes Vorbringen ändert nichts am Erfordernis einer § 262 StPO entsprechenden Information, weil Bezugspunkt der Verteidigung in der Hauptverhandlung immer nur der von der Staatsanwaltschaft erhobene Anklagevorwurf sein kann.OGH 14 Os 108/15m, 17.11.2015
- Hier: Abgrenzung zwischen § 142 Abs 1 und § 144 Abs 1 StGB.OGH 11 Os 110/12d, 09.10.2012
- Hier: Verurteilung als Beitrags- statt als Mittäter.OGH 11 Os 49/11g, 30.06.2011
- Eine Verletzung des § 267 StPO kommt bei Abweichungen tatsächlicher, eine solche des § 262 StPO bei Abweichungen rechtlicher Natur in Frage. Gegenstand des Vergleichs von Anklage und Urteil ist dabei nicht die Form, sondern deren Inhalt.OGH 11 Os 49/11g, 30.06.2011
- Das Rechtsmittelgericht hat den geltend gemachten Nichtigkeitsgrund nicht nur dann aufzugreifen, wenn vom Angeklagten plausibel gemacht wird, dass die Verteidigung eine andere gewesen wäre, sondern auch dann, wenn die Plausibilität einer anderen Verteidigungsstrategie ohne näheres Vorbringen dazu auf der Hand liegt.OGH 11 Os 56/10k, 16.11.2010
- Hier: Verurteilung wegen § 229 Abs 1 StGB bei Anklage wegen § 302 Abs 1 StGB.OGH 15 Os 124/10i, 13.10.2010
- Hier: Verfahren vor der Obersten Berufungs‑ und Disziplinarkommission für Rechtsanwälte.OGH 4 Bkd 1/10, 20.09.2010
- Hier: Z 8 zufolge Verletzung des § 263 Abs 1 zweiter Satz StPO.OGH 13 Os 54/10f, 19.08.2010
- Hier: Erneuerungsantrag.OGH 13 Os 36/09g, 14.01.2010
- Spätestens mit Rechtskraft der Anklage wurde der Angeklagte über die von der darin vertretenen Rechtsansicht abweichende Möglichkeit eines Schuldspruchs wegen des Verbrechens der Untreue als Beteiligter in Kenntnis gesetzt, wenn im Einspruch gegen die Anklageschrift darauf hingewiesen wird, dass der bestehende Tatverdacht auch im Lichte einer allfälligen „Mittäterschaft zur Untreue zu prüfen" sei und in der Entscheidung über den Anklageeinspruch ausgeführt wird, der Einspruchswerber könnte gegebenenfalls „als Beitragstäter zur Untreue angesehen werden". Durch diese - auch dem Verteidiger zugestellte - Entscheidung des Gerichtshofs zweiter Instanz wurde dem Schutzzweck des § 262 StPO und des Art 6 Abs 3 lit a und b MRK, dem Angeklagten die Ausrichtung seiner Verteidigung (auch) an geänderten rechtlichen Gesichtspunkten der Fallbeurteilung zu ermöglichen, uneingeschränkt entsprochen.OGH 12 Os 5/07p, 23.08.2007
- Hier: Berufungsentscheidung in Betreff des Urteils eines Einzelrichters.OGH 11 Os 86/07t, 21.08.2007
- Indem das Erstgericht für die Unterstellung der gegenständlich inkriminierten Tathandlungen unter § 206 Abs 1 StGB erforderliche Feststellungen über die Durchführung von Oralverkehr, sohin einer dem Beischlaf gleichzusetzenden geschlechtlichen Handlung, nicht zu treffen vermochte, jedoch mehrfache Küsse auf den entblößten Penis des Kindes als erwiesen ansah und damit von - mit geringerer Strafe bedrohten - geschlechtlichen Handlungen iSd § 207 Abs 1 StGB ausging, erfolgte der Schuldspruch nicht wegen einer gegenüber der Anklage anderen Tat im materiellen Sinn.OGH 15 Os 46/07i, 08.08.2007
- Hier: Verurteilung wegen § 207 Abs 1 und § 212 Abs 1 Z 1 StGB bei Anklage wegen § 206 Abs 1 und § 212 Abs 1 Z 1 StGB.OGH 15 Os 46/07i, 08.08.2007
- Eine aufgrund der Urteilsfeststellungen prinzipiell mögliche Entscheidung des Obersten Gerichtshofes in der Sache selbst kann nicht erfolgen, weil die Einräumung der Gelegenheit einer prozessualen Reaktion im Nichtigkeitsverfahren nicht möglich ist.OGH 11 Os 21/07h, 24.04.2007
- Hier: Verurteilung wegen des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB, welches bei anklagekonformer Verurteilung nach § 142 StGB verdrängt worden wäre.OGH 14 Os 84/06v, 14.11.2006
- Erfolgte der Schuldspruch nicht wegen einer gegenüber der Anklage anderen Tat im materiellen Sinn, bedarf es zur Darstellung des Nichtigkeitsgrundes der Z 8 weitergehenden Vorbringens, das plausibel macht, weshalb dem Beschwerdeführer durch die unterlassene Anhörung die Möglichkeit genommen worden sein soll, sich dazu näher oder anders zu verantworten und entsprechende Fragen oder Anträge zu formulieren, dass also mit Blick auf den veränderten rechtlichen Gesichtspunkt die Verteidigung eine andere gewesen wäre. Ein weitergehendes Vorbringen im aufgezeigten Sinn ist für die erfolgreiche Geltendmachung der Z 8 nur dann entbehrlich, wenn das erkennende Gericht den Angeklagten - wenngleich ohne Abgehen von dem der Anklage (als Gesamtheit) zugrunde liegenden Sachverhalt, also der Tat im prozessualen Sinn - statt der im Anklagetenor genannten Tat einer anderen (im materiellen Sinne) schuldig erkennt und zuvor mit Blick auf die Fairness des Verfahrens dem Schutzzweck des § 262 StPO nicht entsprochen hat.OGH 14 Os 84/06v, 14.11.2006
- Hier: Verurteilung wegen § 212 Abs 1 Z 1 StGB bei Anklage wegen § 211 Abs 2 StGB (selber Lebenssachverhalt).OGH 13 Os 87/06b, 08.11.2006
- Wird lediglich der Tatzeitraum ausgedehnt, ist eine ergänzend über dessen Schlussvortrag hinausgehende Anhörung des Angeklagten zur Ausdehnung nicht erforderlich, um eine praktische und wirksame Ausübung von Verteidigungsrechten zu ermöglichen.OGH 12 Os 73/06m, 21.09.2006
- Insbesondere dann, wenn sich die im Anklagetenor genannte Tathandlung von jener des Schuldspruchs in erheblichen Teilen unterscheidet, begründet eine Missachtung dieser Informationspflicht auch Nichtigkeit nach § 281 Abs 1 Z 8 StPO.OGH 14 Os 76/05s, 29.07.2005
- Wurde dem Schutzzweck des § 262 StPO, dem Angeklagten ausreichend Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung seiner Verteidigung zu verschaffen (Art 6 Abs 3 lit b EMRK), nicht entsprochen, so ist eine neue Hauptverhandlung nicht zu vermeiden.OGH 14 Os 67/04, 05.10.2004
- Nichtigkeit nur, wenn der von § 262 StPO intendierte Schutzzweck der Wahrung von Verteidigungsrechten konkret verletzt wurde.OGH 11 Os 56/04, 28.09.2004
- Indem das Rechtsmittel mit dem Vorbringen, die zur Qualifizierung des Betruges nach § 147 Abs 1 Z 1 StGB führende Verwendung sogenannter Lugurkunden sei von der Anklage nicht erfasst, weder Verurteilung wegen einer weiteren als der angeklagten Taten, noch eine Verletzung des Schutzzwecks des § 262 StPO behauptet, wird der Ausspruch (§ 260 Abs 1 Z 2 StPO), wonach der Angeklagte zufolge der bei zwei der insgesamt drei Taten verwendeten, inhaltlich unrichtigen Bilanzen das Verbrechen des nach § 147 Abs 1 Z 1 StGB qualifizierten - auch sonst (Abs 3) schweren - Betruges begangen habe, aus Z 8 nicht prozessförmig kritisiert (§ 285d Abs 1 Z 1 StPO).OGH 13 Os 61/00, 19.07.2000
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0113755 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
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- OGH 14 Os 110/20p, 18.02.2021
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