GBG 1955 § 98
Was die Gerichte dazu entschieden haben
Nein, als Einzelunternehmer nicht. Wird die Firma eingetragen, ist damit nicht der jeweilige Inhaber erfasst, sondern für immer jene Person, die die Firma bei Einlangen des Gesuchs geführt hat. Das Grundbuch könnte dann seine Aufgabe nicht mehr erfüllen. Verwenden Sie daher Ihren bürgerlichen Namen samt Geburtsdatum.
Nein. Der Name des eingetragenen Eigentümers muss im Antrag nicht angeführt werden. Ihr Begehren muss sich auch nicht wörtlich an die im Grundbuch übliche Formulierung halten. Entscheidend ist, dass die Einlagen und das gewünschte Recht klar bezeichnet sind.
Wenn er jede Verwechslung des Eintragungsobjekts und jedes Missverständnis über Ihr Ziel ausschließt und das Gericht ohne besonderen Aufwand darüber entscheiden kann. Ein bloßer Verweis auf einen Teilungsplan genügt dafür nicht.
Nein. Eine Zweigniederlassung ist rechtlich nicht selbständig und kann daher nicht im Grundbuch eingetragen werden. Eingetragen wird immer das Unternehmen selbst unter der im Firmenbuch eingetragenen Firma.