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Allgemeines Grundbuchsgesetz 1955 · Fassung ab 01.01.2009

GBG 1955 § 98

§ 98. In den Beschlüssen, womit eine Eintragung bewilligt wird, sind die Grundbuchseinlagen zu bezeichnen, in denen die Eintragung erfolgen soll; ferner sind unter Beziehung auf die der Bewilligung zugrunde liegenden Urkunden die Personen, für die, und die Objekte, auf die die Eintragung erfolgen soll, endlich die einzutragenden Rechte nebst den wesentlichen Bestimmungen mit den in das Hauptbuch einzutragenden Worten anzuführen (§ 5). Bei natürlichen Personen ist auch das Geburtsdatum anzuführen, bei Rechtsträgern, die im Firmenbuch eingetragen sind, die Firmenbuchnummer und bei inländischen Vereinen die Vereinsregisterzahl (ZVR-Zahl).
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Was die Gerichte dazu entschieden haben

Nein, als Einzelunternehmer nicht. Wird die Firma eingetragen, ist damit nicht der jeweilige Inhaber erfasst, sondern für immer jene Person, die die Firma bei Einlangen des Gesuchs geführt hat. Das Grundbuch könnte dann seine Aufgabe nicht mehr erfüllen. Verwenden Sie daher Ihren bürgerlichen Namen samt Geburtsdatum.

Nein. Der Name des eingetragenen Eigentümers muss im Antrag nicht angeführt werden. Ihr Begehren muss sich auch nicht wörtlich an die im Grundbuch übliche Formulierung halten. Entscheidend ist, dass die Einlagen und das gewünschte Recht klar bezeichnet sind.

Wenn er jede Verwechslung des Eintragungsobjekts und jedes Missverständnis über Ihr Ziel ausschließt und das Gericht ohne besonderen Aufwand darüber entscheiden kann. Ein bloßer Verweis auf einen Teilungsplan genügt dafür nicht.

Nein. Eine Zweigniederlassung ist rechtlich nicht selbständig und kann daher nicht im Grundbuch eingetragen werden. Eingetragen wird immer das Unternehmen selbst unter der im Firmenbuch eingetragenen Firma.

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