Kann ich eine Liegenschaft auf meinen Firmennamen eintragen lassen?
betrifft Einzelunternehmer, Käufer, Liegenschaftseigentümer
Nein, als Einzelunternehmer nicht. Wird die Firma eingetragen, ist damit nicht der jeweilige Inhaber erfasst, sondern für immer jene Person, die die Firma bei Einlangen des Gesuchs geführt hat. Das Grundbuch könnte dann seine Aufgabe nicht mehr erfüllen. Verwenden Sie daher Ihren bürgerlichen Namen samt Geburtsdatum.
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Ständige Rechtsprechung seit 1991, zuletzt bestätigt am 12.06.2018 (3 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1991)
Die grundbücherliche Eintragung von Einzelkaufleuten unter ihrer Firma ist unzulässig. Durch die Bezeichnung des bücherlich Berechtigten mit der Firma ist nämlich nicht der jeweilige Firmeninhaber einverleibt, sondern für immer derjenige, der die Firma im Zeitpunkt des Einlangens des Grundbuchsgesuches führte. Das Grundbuch könnte in einem solchen Fall seine Besitzfunktion nicht mehr erfüllen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Diesem Zweck kann am Besten dadurch entsprochen werden, dass ein Einzelunternehmer im grundbücherlichen Rechtsverkehr den bürgerlichen Namen samt Geburtsdatum verwendet.OGH 5 Ob 219/09f, 25.03.2010
- Zweck ua der Bestimmungen der §§ 27 Abs 2, 31 Abs 1 und 98 GBG ist die eindeutige Identifizierung der am Rechtsgeschäft beteiligten Personen (so auch 5 Ob 206/09v).OGH 5 Ob 219/09f, 25.03.2010
- Dies gilt auch für die Rechtslage nach UGB und nach der Grundbuchs‑Novelle 2008 hinsichtlich der Eintragung von Einzelunternehmern.OGH 5 Ob 219/09f, 25.03.2010
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0060673 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 3.
- OGH 5 Ob 71/18d, 12.06.2018, Fall aus Vorarlberg
Im Gesetz
- Allgemeines Grundbuchsgesetz 1955 (GBG 1955) § 21
- GBG 1955 § 27
- GBG 1955 § 94
- GBG 1955 § 98
- Unternehmensgesetzbuch (UGB) § 17 · Begriff
- UGB § 19 · Zwingende Rechtsformzusätze
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