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Können meine Eltern für mich einen Ehevertrag mit meinem Mann schließen?

betrifft Ehegatten, Eltern, Brautleute
Ja, aber nur unter engen Voraussetzungen. Es muss ausdrücklich vereinbart sein, dass die Vermögensverhältnisse aus der Ehe auf eine eigene vertragliche Grundlage gestellt werden, und beide Ehegatten müssen daraus berechtigt werden. Der Vertrag kann auch zwischen dem Dritten und dem Mann geschlossen werden, sofern die Begünstigte selbst berechtigt wird. Die Verpflichtung eines Gatten zur Leistung an einen Dritten kann kein Inhalt eines Ehepakts sein.

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Rechtsprechung seit 1980, zuletzt bestätigt am 25.03.2020 (2 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1980)

Auch wenn das Heiratsgut nicht von der Ehegattin selbst, sondern "für sie von einem Dritten" dem Mann zur Erleichterung des mit der ehelichen Gemeinschaft verbundenen Aufwandes übergeben oder zugesichert wird, muß die Absicht, die sich aus der Ehe ergebenden vermögensrechtlichen Verhältnisse auf eine besondere vertragliche Grundlage zu stellen, ausdrücklich bedungen werden. Sie setzt voraus, daß beide Ehegatten Rechtsträger der Ehepakte werden. Es ist allerdings nicht notwendig, daß die Ehefrau auch unbedingt unmittelbarer Vertragsparnter wird; Ehepakte können vielmehr auch zwischen dem Dritten und dem (künftigen) Ehemann geschlossen werden, doch setzt dies voraus, daß der Begünstigte selbst berechtigt wird.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0022284 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

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