ZPO § 159
Was die Gerichte dazu entschieden haben
Auch das Schuldenregulierungsverfahren einer Privatperson ist ein Insolvenzverfahren. Seine Eröffnung unterbricht daher laufende Gerichtsverfahren genauso wie ein anderes Insolvenzverfahren.
Fällt Ihr Prozessgegner in Insolvenz und gehört Ihre Forderung in das Insolvenzverfahren, müssen Sie sie zuerst dort anmelden. Erst wenn die Forderung in der Prüfungstagsatzung bestritten wurde, können Sie die Fortsetzung des unterbrochenen Verfahrens beantragen. Vorher steht Ihnen der Weg zum Streitgericht nicht offen.
Wird eine Partei nach Erhebung der Revision und nach Vorlage der Akten insolvent und gehört der Streitgegenstand zur Insolvenzmasse, darf während der Unterbrechung nicht über die Revision entschieden werden. Die Akten werden zunächst an das Erstgericht zurückgestellt.
Wurde Ihr Verfahren erst unterbrochen, nachdem der Akt schon an das Rechtsmittelgericht gegangen war, entscheidet dieses über den Antrag auf Fortsetzung. Liegt die Sache beim Obersten Gerichtshof, nimmt dieser das Verfahren wieder auf.