Wann kann ich meinen Prozess nach der Insolvenz des Gegners fortsetzen?
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Ständige Rechtsprechung seit 1979, zuletzt bestätigt am 25.07.2017 (17 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1979)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Bei nachträglicher Forderungsanmeldung verlangt § 107 Abs 1 IO ausdrücklich die Anordnung einer besonderen (nachträglichen) Prüfungstagsatzung.OGH 5 Ob 190/12w, 23.10.2012
- Im Fall der Unterbrechung eines außerstreitigen Verfahrens kann zwar nicht von einer Unzulässigkeit des Rechtswegs im üblichen Sinn des § 477 Abs 1 Z 6 ZPO gesprochen werden, weil es sich nicht nur beim Pflegschaftsverfahren, sondern auch beim Konkursverfahren um ein außerstreitiges Verfahren handelt. Die Missachtung des zwingenden Vorrangs des konkursrechtlichen Prüfungsverfahrens vor der (erst im Fall der Bestreitung der Forderung zulässigen) Fortsetzung des nach § 7 KO unterbrochenen außerstreitigen Unterhaltsverfahrens stellt jedoch einen Verfahrensverstoß dar, der dem Grunde und auch nach seinem Gewicht der Unzulässigkeit des Rechtswegs iSd § 477 Abs 1 Z 6 ZPO gleichzusetzen und daher ebenfalls mit Nichtigkeit bedroht ist.OGH 8 Ob 14/07b, 18.04.2007
- Bis zum Abschluss des außerstreitigen Prüfungsverfahrens wird Unzulässigkeit des (streitigen) Rechtswegs angenommen.OGH 8 Ob 14/07b, 18.04.2007
- Die Missachtung des zwingenden Vorrangs des konkursrechtlichen Prüfungsverfahrens vor der (erst im Falle der Bestreitung der Forderung zulässigen) Fortsetzung des nach § 7 KO unterbrochenen außerstreitigen Unterhaltsverfahren stellt - wenngleich nicht von Unzulässigkeit des Rechtswegs im üblichen Sinn des § 477 Abs 1 Z 6 ZPO gesprochen werden kann - einen Verfahrensstoß dar, der im Grunde und auch nach seinem Gewicht der Unzulässigkeit des Rechtswegs im Sinne des § 477 Abs 1 Z 6 ZPO gleichzusetzen und daher ebenfalls mit Nichtigkeit bedroht ist.OGH 9 Ob 40/03b, 27.08.2003
- Vor Anmeldung der Forderung im Konkurs und Abschluss des Prüfungsverfahrens ist der streitige Rechtsweg unzulässig (RZ 1992/21); ohne Durchführung des Prüfungsverfahrens wird zudem das rechtliche Gehör der anderen Konkursgläubiger verletzt.OGH 7 Ob 402/97m, 26.03.1998
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- Meldet aber der Gegner des Gemeinschuldners seine Forderung im Konkurs nicht an, so vereitelt er die Einleitung des außerstreitigen Prüfungsverfahrens im Konkurs, was zur Folge hat, dass der Masseverwalter nach Abschluss der (allgemeinen) Prüfungstagsatzung das Verfahren ohne weitere Voraussetzungen aufnehmen kann.OGH 8 Ob 35/97y, 17.04.1997
- Hier: Fortsetzungsantrag und gleichzeitige Revisionserhebung durch Masseverwalter.OGH 7 Ob 604/95, 18.10.1995
- Hier: Fortsetzungsantrag des MasseverwaltersOGH 5 Ob 311/84, 18.09.1984
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0036735 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 17.
- OGH 9 ObA 91/17y, 25.07.2017, Fall aus Wien
Im Gesetz
- Insolvenzordnung (IO) § 107 · Nachträgliche Anmeldungen
- Zivilprozessordnung (ZPO) § 159 · Insolvenzeröffnung
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Ja. Dass Ihre Forderung im Insolvenzverfahren festgestellt wurde, hindert weder eine spätere Klage auf Zahlung noch die Fortsetzung eines unterbrochenen Verfahrens. Die Feststellung bindet die Gerichte dabei bis hinauf zum Höchstgericht.
Wenn in einem Prozess mehrere Ansprüche geltend gemacht werden und nur ein Teil davon im Insolvenzverfahren anzumelden ist, können Sie das Verfahren wegen des übrigen Teils schon vor Abschluss der Prüfungstagsatzung fortsetzen. Ein Verbot einer solchen Teilfortsetzung gibt es nicht.