ABGB § 1356
Was die Gerichte dazu entschieden haben
Ja, aber nur in bestimmten Fällen. Haften Sie nur für den Ausfall, kann die Bank zuerst an Sie herantreten, wenn über das Vermögen des Hauptschuldners ein Insolvenzverfahren eröffnet wurde oder er zum Zahlungszeitpunkt unbekannten Aufenthalts war und die Bank selbst nicht nachlässig war. Maßgeblich ist der Zeitpunkt, zu dem die Bank von Ihnen Zahlung verlangt.
Der Ausfallsbürge ist im Gesetz nicht näher geregelt. Wann Sie in Anspruch genommen werden können, hängt daher von Ihrer Vereinbarung ab: Die Beteiligten können den Fall der Uneinbringlichkeit enger oder weiter festlegen.
Als Ausfallsbürge haften Sie erst, wenn beim Hauptschuldner nichts mehr zu holen ist oder eine Exekution aussichtslos oder unzumutbar wäre. Dass die Forderung uneinbringlich ist, muss der Gläubiger beweisen; hat er bereits Exekution geführt, müssen Sie darlegen, welche weiteren Schritte noch erfolgversprechend gewesen wären. Auch dass der Gläubiger die Eintreibung nachlässig betrieben hat, müssen Sie beweisen.
Bei einer Ausfallsbürgschaft haften Sie nur, wenn die Hauptschuld uneinbringlich ist. Der Gläubiger muss daher zuerst den Hauptschuldner klagen und erfolglos Exekution führen, oder eine Vollstreckung muss von vornherein aussichtslos sein. Im Vertrag kann näher geregelt werden, wann Uneinbringlichkeit vorliegt.
Ja, in bestimmten Fällen. Haben Sie nur für den Ausfall gebürgt, muss der Gläubiger sonst zuerst gegen den Hauptschuldner vorgehen. Wurde über dessen Vermögen aber das Insolvenzverfahren eröffnet oder mangels ausreichenden Vermögens gar nicht erst eröffnet, kann der Gläubiger sofort von Ihnen Zahlung verlangen, sobald die Forderung fällig ist.