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Kann der Gläubiger sofort auf mich als Bürgen greifen?

günstig für Gläubiger betrifft Bürge, Gläubiger, Schuldner, Ehegatten
Ja, in bestimmten Fällen. Haben Sie nur für den Ausfall gebürgt, muss der Gläubiger sonst zuerst gegen den Hauptschuldner vorgehen. Wurde über dessen Vermögen aber das Insolvenzverfahren eröffnet oder mangels ausreichenden Vermögens gar nicht erst eröffnet, kann der Gläubiger sofort von Ihnen Zahlung verlangen, sobald die Forderung fällig ist.

Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Rechtsprechung seit 2012, zuletzt bestätigt am 30.05.2017 (2 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (2012)

Dem Fall der Konkurseröffnung steht gleich, wenn der Konkurs mangels kostendeckenden Vermögens nicht eröffnet wurde. In diesen Fällen kann ‑ die Fälligkeit der Forderung vorausgesetzt ‑ sofort auf den Ausfallsbürgen gegriffen werden, ohne dass es zuvor noch der in § 98 Abs 2 EheG vorgesehenen Eintreibungsmaßnahmen gegen den Hauptschuldner bedarf.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0127851 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

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Im Gesetz

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Die andere Seite

Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.

günstig für Schuldner Grenze des Rückgriffs des Bürgen

Höchstens so viel, wie der Hauptschuldner dem Gläubiger geschuldet hat, und nur in dem Umfang, in dem Sie tatsächlich gezahlt haben. Die Forderung geht auf Sie so über, wie sie beim Gläubiger bestanden hat.

günstig für Schuldner Restschuldbefreiung und Aufteilung nach Scheidung

Nein. Die Restschuldbefreiung kommt nur der entschuldeten Person zugute und verbessert Ihre Stellung im Aufteilungsverfahren nicht. Werden Sie als Ausfallsbürge in Anspruch genommen, können Sie danach keinen Rückgriff mehr nehmen. Ist die Entschuldung noch nicht erfolgt, darf die andere Seite verpflichtet werden, Sie schad- und klaglos zu halten.

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