Zum Inhalt springen

Wann kann der Gläubiger auf mich als Ausfallsbürgen greifen?

günstig für Bürge betrifft Bürgen, Gläubiger, Schuldner, Ehegatten
Als Ausfallsbürge haften Sie erst, wenn beim Hauptschuldner nichts mehr zu holen ist oder eine Exekution aussichtslos oder unzumutbar wäre. Dass die Forderung uneinbringlich ist, muss der Gläubiger beweisen; hat er bereits Exekution geführt, müssen Sie darlegen, welche weiteren Schritte noch erfolgversprechend gewesen wären. Auch dass der Gläubiger die Eintreibung nachlässig betrieben hat, müssen Sie beweisen.

Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Rechtsprechung seit 2017, zuletzt bestätigt am 30.05.2017 (1 Entscheidung).

So hat das Gericht es formuliert (2017)

Bei der Ausfallsbürgschaft (§ 1356 ABGB, § 98 EheG) sind drei Prüfschritte voneinander zu unterscheiden, und zwar - der Wegfall der Subsidiarität nach § 98 Abs 2 EheG bzw im Sinn des § 1356 ABGB (Uneinbringlichkeit, Erfolglosigkeit, Aussichtslosigkeit, Unzumutbarkeit der Exekutionsführung), - die Verwirklichung eines Ausnahmetatbestands des § 1356 ABGB, um trotz Subsidiarität dennoch auf den (Ausfalls-)Burgen greifen zu können, - die Nachlässigkeit des Gläubigers bei der bisherigen Verfolgung des Anspruchs gegen den Hauptschuldner.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0131578 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Gesetz

Teilen WhatsApp Facebook LinkedIn E-Mail

Verwandte Fragen

Vertragsrecht · Haftung des Ausfallsbürgen
Vertragsrecht · Ausfallsbürgschaft bei Insolvenz des Schuldners
Familienrecht · Ausfallsbürgschaft nach der Scheidung
Familienrecht · Inanspruchnahme des Ausfallsbürgen
Familienrecht · Aussichtslose Vollstreckung vor der Ausfallshaftung