Wann kann der Gläubiger auf mich als Ausfallsbürgen greifen?
günstig für Bürge betrifft Bürgen, Gläubiger, Schuldner, Ehegatten
Als Ausfallsbürge haften Sie erst, wenn beim Hauptschuldner nichts mehr zu holen ist oder eine Exekution aussichtslos oder unzumutbar wäre. Dass die Forderung uneinbringlich ist, muss der Gläubiger beweisen; hat er bereits Exekution geführt, müssen Sie darlegen, welche weiteren Schritte noch erfolgversprechend gewesen wären. Auch dass der Gläubiger die Eintreibung nachlässig betrieben hat, müssen Sie beweisen.
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Rechtsprechung seit 2017, zuletzt bestätigt am 30.05.2017 (1 Entscheidung).
So hat das Gericht es formuliert (2017)
Bei der Ausfallsbürgschaft (§ 1356 ABGB, § 98 EheG) sind drei Prüfschritte voneinander zu unterscheiden, und zwar
- der Wegfall der Subsidiarität nach § 98 Abs 2 EheG bzw im Sinn des § 1356 ABGB (Uneinbringlichkeit, Erfolglosigkeit, Aussichtslosigkeit, Unzumutbarkeit der Exekutionsführung),
- die Verwirklichung eines Ausnahmetatbestands des § 1356 ABGB, um trotz Subsidiarität
dennoch auf den (Ausfalls-)Burgen greifen zu können,
- die Nachlässigkeit des Gläubigers bei der bisherigen Verfolgung des Anspruchs gegen den
Hauptschuldner.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Die Beweislast dafür, dass der Gläubiger bei Eintreibung der Schuld gegenüber dem Hauptschuldner nachlässig war, dieser es bei Eintritt der Fälligkeit der Hauptschuld also unterlassen hat, die erforderlichen Eintreibungsschritte gegen den Schuldner zu setzen, trifft den beklagten Bürgen.OGH 8 Ob 41/17p, 30.05.2017
- Die Beweislast für die objektive Verwirklichung eines Ausnahmetatbestands nach § 1356 ABGB trifft den Gläubiger.OGH 8 Ob 41/17p, 30.05.2017
- Die Beweislast für die Uneinbringlichkeit trifft den Gläubiger. Hat aber der Gläubiger bereits Exekution geführt, so liegt es am Ausfallsbürgen, substanziiert zu behaupten und zu beweisen, dass weitere Exekutionsschritte sinnvoll und erfolgversprechend gewesen wären.OGH 8 Ob 41/17p, 30.05.2017
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0131578 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
- OGH 8 Ob 41/17p, 30.05.2017, Fall aus Tirol
Im Gesetz
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