Wann darf mich der Gläubiger als Ausfallsbürgen belangen?
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Bei einer Ausfallsbürgschaft haften Sie nur, wenn die Hauptschuld uneinbringlich ist. Der Gläubiger muss daher zuerst den Hauptschuldner klagen und erfolglos Exekution führen, oder eine Vollstreckung muss von vornherein aussichtslos sein. Im Vertrag kann näher geregelt werden, wann Uneinbringlichkeit vorliegt.
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Ständige Rechtsprechung seit 2005, zuletzt bestätigt am 14.07.2022 (8 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (2005)
Ausfallsbürgschaft liegt bei der Einschränkung der Bürgschaft auf den Fall der Uneinbringlichkeit der Hauptschuld vor. Der Gläubiger kann - von den Ausnahmen in § 1356 ABGB abgesehen - erst dann auf den Bürgen greifen, wenn er gegen den Hauptschuldner geklagt und vergeblich Exekution geführt hat oder eine Exekutionsführung von vornherein aussichtslos ist.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Da § 1348 ABGB eine Auslegungsregel ist, steht es den Vertragspartnern aber frei, eine sofortige Inanspruchnahme des Rückbürgen oder einfache Subsidiarität zu vereinbaren.OGH 10 Ob 84/18b, 20.11.2018
- Siehe dazu auch RS0131929.OGH 8 Ob 127/17k, 20.12.2017
- Uneinbringlichkeit der Hauptschuld im Sinne der Rechtsprechung bezieht sich konkret auf die durch die Ausfallsbürgschaft besicherte Forderung gegen den Hauptschuldner.OGH 8 Ob 127/17k, 20.12.2017
- Hier: Der im Rahmen der Gehatsexekution eingebrachte Betrag ist derart gering, dass von einer weitgehenden Uneinbringlichkeit der Hauptschuld auszugehen ist.OGH 8 Ob 108/17s, 25.10.2017
- Eine aussichtslose Exekutionsführng ist aber keine Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Ausfallsbürgschaft. Außerdem können die Parteien im Vertrag den Fall der Uneinbringlichkeit näher regeln.OGH 8 Ob 108/17s, 25.10.2017
Alle 6 Ergänzungen anzeigen
- Hier: Ausfallsbürge iSd § 14 Abs 2 AÜG.OGH 9 ObA 127/13m, 19.12.2013
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0120351 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 2 von 8.
- OGH 1 Ob 91/22x, 14.07.2022, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 118/20v, 12.08.2020, Fall aus Wien
Im Gesetz
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