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Strafgesetzbuch · Fassung ab 01.01.2011

StGB § 20

Verfall § 20. (1)Das Gericht hat Vermögenswerte, die für die Begehung einer mit Strafe bedrohten Handlung oder durch sie erlangt wurden, für verfallen zu erklären. (2)Der Verfall erstreckt sich auch auf Nutzungen und Ersatzwerte der nach Abs. 1 für verfallen zu erklärenden Vermögenswerte. (3)Soweit die dem Verfall nach Abs. 1 oder 2 unterliegenden Vermögenswerte nicht sichergestellt oder beschlagnahmt sind (§§ 110 Abs. 1 Z 3, 115 Abs. 1 Z 3 StPO), hat das Gericht einen Geldbetrag für verfallen zu erklären, der den nach Abs. 1 und Abs. 2 erlangten Vermögenswerten entspricht. (4)Soweit der Umfang der für verfallen zu erklärenden Vermögenswerte nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand ermittelt werden kann, hat das Gericht ihn nach seiner Überzeugung festzusetzen.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Was die Gerichte dazu entschieden haben

Wird der Verfall einer Sache rechtskräftig ausgesprochen, verlieren der Eigentümer und alle, die daran ein dingliches Recht haben, diese Rechte.

Wurde Ihnen als Geschädigtem eine Entschädigung rechtskräftig zugesprochen, aber nicht bezahlt, und hat der Bund den Vermögenswert aus der Tat eingezogen, können Sie verlangen, aus diesem Betrag befriedigt zu werden. Darüber entscheiden aber nicht die Strafgerichte. Ihnen steht der Weg zum Zivilgericht gegen den Bund offen, auch ohne vorheriges Verfahren bei einer Behörde.

Dass dem Opfer im Strafverfahren ein Betrag zugesprochen wird, hindert das Gericht nicht daran, gleichzeitig den Gewinn aus der Tat für verfallen zu erklären. Der Verfall entfällt nur, soweit der Täter die zivilrechtlichen Ansprüche aus der Tat bereits erfüllt oder dafür Sicherheit geleistet hat.

Entscheidungen über die Abschöpfung der Bereicherung sind zwar mit Berufung anzufechten. Rechtsfragen, die dabei gelöst werden, prüft der Oberste Gerichtshof aber im Rahmen der Nichtigkeitsbeschwerde.

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