Wie komme ich an das Geld, das der Staat eingezogen hat?
günstig für Geschädigterbetrifft Opfer, Geschädigte, Privatbeteiligte
Wurde Ihnen als Geschädigtem eine Entschädigung rechtskräftig zugesprochen, aber nicht bezahlt, und hat der Bund den Vermögenswert aus der Tat eingezogen, können Sie verlangen, aus diesem Betrag befriedigt zu werden. Darüber entscheiden aber nicht die Strafgerichte. Ihnen steht der Weg zum Zivilgericht gegen den Bund offen, auch ohne vorheriges Verfahren bei einer Behörde.
Ständige Rechtsprechung seit 2004, zuletzt bestätigt am 05.03.2024
(3 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (2004)
Ist im Fall einer Abschöpfung der Bereicherung nach § 20 StGB dem durch die strafbare Handlung Geschädigten eine Entschädigung zwar rechtskräftig zuerkannt, aber noch nicht geleistet worden, so hat der Geschädigte gemäß § 373b StPO unbeschadet des § 373a StPO das Recht zu verlangen, dass seine Ansprüche aus dem vom Bund vereinnahmten Geldbetrag befriedigt werden. Zur Entscheidung über derartige Ansprüche sind die Strafgerichte jedoch nicht berufen, weil ihnen eine Verfügung über die bereits rechtskräftig zu Gunsten des Bundes vereinnahmten Geldbeträge nicht zukommt. Vielmehr steht dem Geschädigten zur Durchsetzung der ihm erwachsenen Rechte, auch ohne vorangehendes Verwaltungsverfahren oder Aufforderungsverfahren, der Zivilrechtsweg gegen den Bund offen.
Schadenersatz kann nur verlangen, wer durch die rechtswidrige Handlung unmittelbar verletzt ist. Ob das der Fall ist, hängt davon ab, ob die verletzte Vorschrift gerade den Schutz Ihrer Interessen bezweckt. Eine Ausnahme besteht für Hinterbliebene, wenn jemand getötet wurde.
günstig für Schädiger Fälligkeit der Schadenersatzforderung
Eine Schadenersatzforderung wird erst fällig, wenn der Schaden feststellbar ist und Sie ihn zumindest zahlenmäßig bestimmt haben. Vorher ist die Forderung noch nicht fällig.