Wie kann ich die Abschöpfung meines Gewinns bekämpfen?
günstig für Angeklagter betrifft Angeklagte, Verurteilte, Verteidiger
Entscheidungen über die Abschöpfung der Bereicherung sind zwar mit Berufung anzufechten. Rechtsfragen, die dabei gelöst werden, prüft der Oberste Gerichtshof aber im Rahmen der Nichtigkeitsbeschwerde.
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Ständige Rechtsprechung seit 2000, zuletzt bestätigt am 04.09.2024 (36 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (2000)
Zwar sind gemäß § 443 Abs 3 StPO Entscheidungen über die Abschöpfung der Bereicherung mit Berufung zu bekämpfen; Lösungen von Rechtsfragen bei Entscheidungen dieser Art sind jedoch unter dem Gesichtspunkt des § 281 Abs 1 Z 11 StPO zu überprüfen (aM Foregger/Fabrizy StPO8 § 443 Rz 5).
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Die Staatsanwaltschaft kann aus § 281 Abs 1 Z 11 erster Fall StPO zum Nachteil des Angeklagten Rechtsfehler bei der (rechtlichen) Verneinung der Voraussetzungen des § 20 StGB oder Bejahung eines Ausnahmesatzes nach § 20a Abs 1 und 2 StGB geltend machen.OGH 14 Os 15/25z, 13.05.2025
- Hier: Zum Verfall.OGH 15 Os 57/24g, 04.09.2024
- Hier: Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft zugunsten des Haftungsbeteiligten aus § 281 Abs 1 Z 3 StPO zufolge Unterbleibens einer Ladung des Haftungsbeteiligten zur Hauptverhandlung, wodurch eine Verletzung der ‑ auch Haftungsbeteiligten eingeräumten (§ 444 Abs 1 StPO) ‑ Vorbereitungsfrist nach § 221 Abs 2 StPO bewirkt wurde.OGH 14 Os 111/20k, 18.02.2021
- Soweit die Entscheidung über die ‑ dem Anspruch über die Strafe gleichstehende ‑ vermögensrechtliche Anordnung betroffen ist, lässt der Oberste Gerichtshof nach ständiger Rechtsprechung eine Anfechtung mit Nichtigkeitsbeschwerde zu. Nach Maßgabe des Anfechtungsrahmens nach § 443 Abs 3 StPO wird dieses Recht nicht nur dem Haftungsbeteiligten selbst, sondern auch der Staatsanwaltschaft eingeräumt, die solcherart Nichtigkeit zugunsten aber auch zum Nachteil des Haftungsbeteiligten geltend machen kann.OGH 14 Os 111/20k, 18.02.2021
- Der gegen das Vorliegen des Ausschlussgrundes nach § 20a Abs 3 StGB gerichtete Einwand, der Ausspruch des sogenannten Wertersatzverfalls sei nicht unverhältnismäßig, bezieht sich auf eine Ermessensentscheidung und bringt nur ein Berufungsvorbringen zur Darstellung.OGH 14 Os 125/20v, 19.01.2021
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- Mit dem ‑ wenn auch zutreffenden ‑ Einwand fehlender Begründung des Absehens vom Verfall wird keine unrichtige Lösung einer Rechtsfrage aufgezeigt, sondern bloß ein Berufungsvorbringen erstattet.OGH 11 Os 48/18w, 19.06.2018
- Hier: Fehlende Festellungen zu den Eigentumsverhältnissen an der für verfallen erklärten Sache und undeutliche Anordnung, welchem von mehreren Angeklagten gegenüber der Verfall ausgesprochen wurde.OGH 12 Os 65/14x, 27.11.2014
- Eine das Abschöpfungserkenntnis betreffende, nicht geltend gemachte Nichtigkeit ist in analoger Anwendung des § 290 Abs 1 zweiter Satz StPO bei einer nachteiligen Wirkung gegenüber dem Haftungsbeteiligten von Amts wegen aufzugreifen.OGH 11 Os 13/11p, 14.04.2011
- Mit dem Einwand, das Erstgericht habe nicht festgestellt, „dass es sich bei dem beim Angeklagten im Zeitpunkt seiner Festnahme vorgefundenen Geldbetrag von 5.140 Euro um einen Vermögensvorteil aus einer mit Strafe bedrohten Handlung handelt", weshalb der Ausspruch über die Abschöpfung der Bereicherung „unbegründet geblieben" sei, wird - ohne die unrichtige Lösung einer Rechtsfrage (Z 11) aufzuzeigen - bloß ein Berufungsvorbringen erstattet.OGH 14 Os 90/08d, 05.08.2008
- Mit dem Einwand, der festgesetzte Abschöpfungsbetrag sei überhöht und nicht nachvollziehbar begründet, wird lediglich ein Berufungsvorbringen erstattet.OGH 15 Os 13/04, 24.06.2004
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0114233 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 36.
- OGH 15 Os 57/24g, 04.09.2024
Im Gesetz
- Strafgesetzbuch (StGB) § 20 · Verfall
- StGB § 21 · Strafrechtliche Unterbringung in einem forensisch-therapeutischen Zentrum
- Strafprozeßordnung 1975 (StPO) § 281
- StPO § 443 · Verfahren beim Verfall, beim erweiterten Verfall und bei der Einziehung
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