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Zivilprozessordnung · Fassung ab 01.05.2011

ZPO § 517

§. 517. (1)Übersteigt der Streitgegenstand an Geld oder Geldeswert nicht den Betrag von 2 700 Euro, so kann nur gegen die folgenden Beschlüsse erster Instanz Rekurs ergriffen werden: 1. wenn die Einleitung oder Fortsetzung des gesetzmäßigen Verfahrens über die Klage verweigert wurde; 2. wenn über den Antrag auf Bestellung einer Sicherheit für die Processkosten oder auf Ergänzung dieser Sicherheit entschieden wurde; 3. wenn dem Begehren um Erstreckung einer Tagsatzung unter Verletzung der Bestimmungen des §. 134 stattgegeben wurde und der Beschluss zugleich gemäß §. 141 anfechtbar ist; 4. wenn ein Antrag auf Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung einer Tagsatzung oder wegen Verstreichens der Frist zur Erhebung eines Rechtsmittels abgewiesen wurde; 5. wenn über Prozeßkosten entschieden worden ist; 6. wenn über die Aufhebung der Bestätigung der Vollstreckbarkeit entschieden worden ist (§ 7 Abs. 3 EO). (2)Abs. 1 gilt nicht für die im § 502 Abs. 5 Z 3 bezeichneten Streitigkeiten. (3)Ein Kostenrekurs ist jedenfalls unzulässig, wenn der Betrag, dessen Zuspruch oder Aberkennung beantragt wird, 50 Euro nicht übersteigt.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Was die Gerichte dazu entschieden haben

Grundsätzlich ja. Beschlüsse über die Übertragung einer Sache an ein anderes Gericht sind anfechtbar, allerdings nur innerhalb der Grenzen, die die Zivilprozessordnung für Rechtsmittel gegen Beschlüsse zieht. Bei geringen Streitwerten und in bestimmten Fällen ist ein Rechtsmittel ausgeschlossen.

Ja. Weist das Berufungsgericht Ihre Revision als jedenfalls unzulässig zurück, gelten für die Anfechtung dieses Beschlusses die sonstigen Beschränkungen nicht; Sie können ihn mit Rekurs bekämpfen. Sie müssen dafür auch nicht zuerst die Aussprüche über Bewertung und Unzulässigkeit beseitigen lassen. Die Wertgrenze für kleine Streitigkeiten bleibt allerdings anwendbar.

Das hängt davon ab, in welcher Rolle das Gericht zweiter Instanz entschieden hat. Die strengen Beschränkungen für Rechtsmittel gelten nur, wenn es über ein an dieses Gericht gerichtetes Rechtsmittel abgesprochen hat. Entscheidet es dagegen bloß im Rahmen eines Rekursverfahrens und damit der Sache nach als erste Instanz, greifen diese Beschränkungen nicht.

Ja. Entscheidet ein Oberlandesgericht über die Zuweisung an ein anderes Gericht und wird es dabei anstelle eines Erstgerichts tätig, können Sie dagegen vorgehen, auch ohne dass eine besonders bedeutsame Rechtsfrage vorliegt. Ausgeschlossen ist das nur, wenn das Gesetz eine Anfechtung überhaupt verbietet.

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