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Kann ich mich wehren, wenn mein Rechtsmittel zurückgewiesen wurde?

günstig für Rechtsmittelwerber betrifft Kläger, Beklagter, Rechtsmittelwerber
Ja. Weist das Berufungsgericht Ihre Revision als jedenfalls unzulässig zurück, gelten für die Anfechtung dieses Beschlusses die sonstigen Beschränkungen nicht; Sie können ihn mit Rekurs bekämpfen. Sie müssen dafür auch nicht zuerst die Aussprüche über Bewertung und Unzulässigkeit beseitigen lassen. Die Wertgrenze für kleine Streitigkeiten bleibt allerdings anwendbar.

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Ständige Rechtsprechung seit 1999, zuletzt bestätigt am 18.07.2018 (23 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1999)

Auf einen Beschluss des Berufungsgerichts, mit dem eine nach seiner Ansicht jedenfalls unzulässige Revision zurückgewiesen wurde, sind die Rechtsmittelbeschränkungen nach § 519 Abs 1 ZPO, § 528 ZPO nicht anwendbar; ein solcher bereits im Revisionsverfahren erlassener Beschluss ist vielmehr zufolge § 514 Abs 1 ZPO bekämpfbar.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Alle 7 Ergänzungen anzeigen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0112633 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 1 von 23.

Im Gesetz

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