Kann ich mich wehren, wenn mein Rechtsmittel zurückgewiesen wurde?
günstig für Rechtsmittelwerber betrifft Kläger, Beklagter, Rechtsmittelwerber
Ja. Weist das Berufungsgericht Ihre Revision als jedenfalls unzulässig zurück, gelten für die Anfechtung dieses Beschlusses die sonstigen Beschränkungen nicht; Sie können ihn mit Rekurs bekämpfen. Sie müssen dafür auch nicht zuerst die Aussprüche über Bewertung und Unzulässigkeit beseitigen lassen. Die Wertgrenze für kleine Streitigkeiten bleibt allerdings anwendbar.
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Ständige Rechtsprechung seit 1999, zuletzt bestätigt am 18.07.2018 (23 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1999)
Auf einen Beschluss des Berufungsgerichts, mit dem eine nach seiner Ansicht jedenfalls unzulässige Revision zurückgewiesen wurde, sind die Rechtsmittelbeschränkungen nach § 519 Abs 1 ZPO, § 528 ZPO nicht anwendbar; ein solcher bereits im Revisionsverfahren erlassener Beschluss ist vielmehr zufolge § 514 Abs 1 ZPO bekämpfbar.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Antrag nach § 508 ZPO.OGH 3 Ob 228/18b, 19.12.2018
- Hier hat das Berufungsgericht einen nach § 508 ZPO gestellten Antrag auf nachträgliche Zulassung der Revision (und die damit verbundene ordentliche Revision) wegen Verspätung zurückgewiesen. Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig.OGH 1 Ob 179/15b, 17.09.2015
- Hier: Berufungsgericht gab der Berufung nicht Folge und sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 5.000 EUR, nicht aber 30.000 EUR übersteige und dass die ordentliche Revision nicht zulässig sei; Antrag auf Abänderung des Zulassungsausspruchs und ordentliche Revision wies Berufungsgericht nach § 508 Abs 4 ZPO zurück; dagegen Rekurs der Rechtsmittelwerber.OGH 2 Ob 163/14f, 23.10.2014
- Anzuwenden ist jedoch die Rechtsmittelbeschränkung des § 517 ZPO.OGH 5 Ob 68/09z, 28.04.2009
- Hier: Zurückweisung eines (Revisions-)Rekurses durch das Rekursgericht unter Hinweis auf § 528 Abs 2 Z 4 ZPO - dagegen ist der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig, weil das Rekursgericht bei der Zurückweisung des an den Obersten Gerichtshof gerichteten Rechtsmittels als Durchlaufgericht gehandelt hat und in einem solchen Fall die Rechtsmittelbeschränkung des § 528 ZPO nicht gilt.OGH 1 Ob 26/06i, 07.03.2006
Alle 7 Ergänzungen anzeigen
- Hier: Zurückweisung eines Revisionsrekurses.OGH 8 Ob 116/04y, 25.11.2004
- Ein solcher Beschluss ist zufolge § 514 Abs 1 ZPO auch dann bekämpfbar, wenn er sich auf eine Revision bezieht, die nach der Ansicht des Berufungsgerichts jedenfalls unzulässig ist. Die Anfechtbarkeit des Zurückweisungsbeschlusses setzt daher nicht voraus, dass zuvor die Aussprüche des Berufungsgerichts über die Bewertung und die absolute Unzulässigkeit der Revision beseitigt werden.OGH 1 Ob 99/03w, 29.04.2003
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0112633 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 23.
- OGH 5 Ob 107/18y, 18.07.2018
Im Gesetz
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