Kann ich gegen einen Beschluss des Rekursgerichts noch etwas tun?
günstig für Rechtsmittelwerber betrifft Kläger, Beklagte, Rechtsmittelwerber
Das hängt davon ab, in welcher Rolle das Gericht zweiter Instanz entschieden hat. Die strengen Beschränkungen für Rechtsmittel gelten nur, wenn es über ein an dieses Gericht gerichtetes Rechtsmittel abgesprochen hat. Entscheidet es dagegen bloß im Rahmen eines Rekursverfahrens und damit der Sache nach als erste Instanz, greifen diese Beschränkungen nicht.
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Ständige Rechtsprechung seit 2001, zuletzt bestätigt am 30.03.2016 (19 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (2001)
Die Rechtsmittelbeschränkungen des § 528 ZPO beziehen sich nur auf Entscheidungen des Rekursgerichts, mit denen über ein an dieses gerichtetes Rechtsmittel abgesprochen wird, nicht aber auf solche, die das Gericht zweiter Instanz nur "im Rahmen" eines Rekursverfahrens, somit funktionell als Erstgericht trifft.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Anzuwenden ist jedoch die Rechtsmittelbeschränkung des § 528 Abs 2 ZPO, weil es ein untragbarer Wertungswiderspruch wäre, wenn zwar Beschlüsse, die der Erledigung des Rekurses vorangehen oder sich auf diese Erledigung beziehen, nach Maßgabe der §§ 514, 517 ZPO mit Vollrekurs anfechtbar wären, nicht aber nach § 528 Abs 2 ZPO die Erledigung des Rekurses selbst.OGH 3 Ob 104/23z, 21.06.2023
- Hier: Beschluss des Rekursgerichts auf Unterbrechung des Verfahrens bei Streitwert unter EUR 5.000,‑ nicht anfechtbar unter Anwendung des § 528 Abs 2 ZPO.OGH 7 Ob 173/21y, 24.11.2021
- Hier: Beschluss auf Berichtigung der Parteibezeichnung aus Anlass eines Kostenrekurses.OGH 2 Ob 113/20m, 14.10.2020
- Hier: Rekurs gegen Berichtigungsbeschluss, den das Rekursgericht nach Eintritt der Rechtskraft seiner Entscheidung und damit außerhalb des Rekursverfahrens in Wahrnehmung einer erstinstanzlichen Funktion fasste.OGH 6 Ob 71/20i, 09.09.2020
- Hier: Rekursgerichtliche Zurückweisung von Urkunden und weiteren Schriftsätzen.OGH 4 Ob 232/15v, 30.03.2016
Alle 9 Ergänzungen anzeigen
- Hier: Mit dem Beschluss auf Berichtigung einer Entscheidung des Rekursgerichts und mit dem Beschluss auf Zurückweisung eines an den Obersten Gerichtshof gerichteten Rechtsmittels hat das Rekursgericht nicht über ein Rechtsmittel an die zweite Instanz entschieden, sondern die Beschlüsse im ersten Fall „im Rahmen" eines Rekursverfahrens und im zweiten Fall als sogenanntes Durchlaufgericht, jeweils funktionell als Erstgericht, erlassen.OGH 5 Ob 68/09z, 28.04.2009
- Anzuwenden ist jedoch die Rechtsmittelbeschränkung des § 517 ZPO.OGH 5 Ob 68/09z, 28.04.2009
- Hier: AußStrG 2005.OGH 3 Ob 106/07w, 28.06.2007
- Ist die angefochtene Entscheidung des Rekursgerichts funktionell eine erstinstanzliche Entscheidung, so ist der Rekurs an den Obersten Gerichtshof unabhängig vom Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage zulässig.OGH 3 Ob 106/07w, 28.06.2007
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0115511 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 19.
- OGH 4 Ob 232/15v, 30.03.2016, Fall aus Wien
Im Gesetz
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