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Kann ich gegen einen Beschluss des Rekursgerichts noch etwas tun?

günstig für Rechtsmittelwerber betrifft Kläger, Beklagte, Rechtsmittelwerber
Das hängt davon ab, in welcher Rolle das Gericht zweiter Instanz entschieden hat. Die strengen Beschränkungen für Rechtsmittel gelten nur, wenn es über ein an dieses Gericht gerichtetes Rechtsmittel abgesprochen hat. Entscheidet es dagegen bloß im Rahmen eines Rekursverfahrens und damit der Sache nach als erste Instanz, greifen diese Beschränkungen nicht.

Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Ständige Rechtsprechung seit 2001, zuletzt bestätigt am 30.03.2016 (19 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (2001)

Die Rechtsmittelbeschränkungen des § 528 ZPO beziehen sich nur auf Entscheidungen des Rekursgerichts, mit denen über ein an dieses gerichtetes Rechtsmittel abgesprochen wird, nicht aber auf solche, die das Gericht zweiter Instanz nur "im Rahmen" eines Rekursverfahrens, somit funktionell als Erstgericht trifft.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Alle 9 Ergänzungen anzeigen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0115511 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 1 von 19.

Im Gesetz

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