ASGG § 38
Wahrnehmung von Unzuständigkeiten
§ 38.
(1)Soweit im folgenden nichts anderes bestimmt ist, haben die Gerichte das Fehlen der inländischen Gerichtsbarkeit sowie der sachlichen und örtlichen Zuständigkeit in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen wahrzunehmen. Das Fehlen der inländischen Gerichtsbarkeit oder der sachlichen oder örtlichen Zuständigkeit wird jedoch nach § 104 Abs. 3 JN – gegebenenfalls im Zusammenhang mit § 40 Abs. 3 – geheilt; dies, soweit nach Völkerrecht oder besonderen gesetzlichen Anordnungen nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist.
(2)Ist für eine Rechtsstreitigkeit anstelle des angerufenen Gerichts ein anderes Gericht als Arbeits- und Sozialgericht zuständig, so hat sie das angerufene Gericht, sofern seine Unzuständigkeit nicht geheilt ist, an das nicht offenbar unzuständige Gericht von Amts wegen zu überweisen.
(3)Eine Änderung der Zuständigkeit nach § 7 Abs. 3 ist nur zu beachten, wenn der Versicherte sie unverzüglich, spätestens jedoch am Beginn der nächsten Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung, geltend macht. In diesem Fall ist die Rechtsstreitigkeit an das nunmehr zuständige Gericht zu überweisen.
(4)Das Gericht, an das die Rechtsstreitigkeit überwiesen worden ist, ist an den rechtskräftigen Ausspruch über die sachliche Zuständigkeit gebunden; seine örtliche Unzuständigkeit darf es nicht mit der Begründung aussprechen, daß doch das überweisende Gericht zuständig ist.
(5)Erklären sich in einer Sozialrechtssache (§ 65) mehrere Landesgerichte als Arbeits- und Sozialgerichte für zuständig, so hat dasjenige den Vorrang, bei dem die Rechtssache als erstem anhängig gemacht worden ist.
Wird eine Sache an ein anderes Gericht überwiesen, ist dieser Beschluss für das neue Gericht bindend. Sonst wären solche Überweisungen sinnlos. Das neue Gericht darf seine Unzuständigkeit daher nicht damit begründen, das überweisende Gericht sei zuständig gewesen.
Ob eine Sache im streitigen oder im außerstreitigen Verfahren zu behandeln ist, prüft das Gericht in jeder Lage des Verfahrens bis zur Rechtskraft von Amts wegen. Wird diese Grenze verletzt, ist das Verfahren nichtig. Die Regeln, nach denen Zuständigkeitsfehler geheilt werden, gelten dafür nicht.
Wird Ihre Sache überwiesen, weil ein anderes Gericht als Arbeits- und Sozialgericht zuständig ist, gelten dafür eigene Regeln. Nach der neueren Rechtsprechung ist ein Rechtsmittel gegen einen solchen Überweisungsbeschluss nicht mehr ausgeschlossen, seit das Gericht Sie vor der Entscheidung nicht mehr anhören muss.
Mit derselben Begründung nicht. Das Gericht, an das überwiesen wurde, darf seine Unzuständigkeit nicht auf Umstände stützen, aus denen sich die Zuständigkeit des überweisenden Gerichts ergäbe. Diese Bindung gilt auch dann, wenn die Überweisung inhaltlich falsch war.
Ja. Das Gericht, an das überwiesen wurde, ist zwar an den Ausspruch über die sachliche Zuständigkeit gebunden. Das hindert aber den Prozessgegner nicht, die Unzuständigkeit einzuwenden, wenn er zu diesem Zeitpunkt noch nicht in das Verfahren einbezogen war.