Kann das neue Gericht die Sache gleich wieder zurückschicken?
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Ständige Rechtsprechung seit 1974, zuletzt bestätigt am 20.02.2019 (9 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1974)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Daran ändert auch § 38 Abs 2 ASGG nichts, ist dieser doch nur anzuwenden, wenn die Überweisung der Rechtssache an ein anderes Gericht mit der Begründung vorgenommen wird, dass das andere Gericht, an das überwiesen wird, als Arbeits‑ und Sozialgericht zuständig ist.OGH 6 Ob 254/12i, 31.01.2013
- Die Bindung gilt auch bei einer inhaltlich falschen Lösung der Zuständigkeitsfrage.OGH 6 Nd 516/00, 17.01.2001
- Diese Bindung an eine rechtskräftige Entscheidung über die Zuständigkeit und an den Überweisungsbeschluß besteht auch dann, wenn er vielleicht unrichtig war.OGH 4 Ob 512/94, 22.03.1994
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0040263 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 9.
- OGH 5 Ob 240/18g, 20.02.2019, Fall aus Salzburg
Im Gesetz
- Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz (ASGG) § 38 · Wahrnehmung von Unzuständigkeiten
- Zivilprozessordnung (ZPO) § 261
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Ja. Das Gericht, an das überwiesen wurde, ist zwar an den Ausspruch über die sachliche Zuständigkeit gebunden. Das hindert aber den Prozessgegner nicht, die Unzuständigkeit einzuwenden, wenn er zu diesem Zeitpunkt noch nicht in das Verfahren einbezogen war.
Nein. Beantragen Sie, die Sache an ein anderes Gericht zu überweisen, unterwerfen Sie sich damit im Vorhinein einer solchen Entscheidung. Sie können den Beschluss dann nicht mehr bekämpfen, weil er Ihnen nicht schadet.