Warum darf mich das zweite Gericht nicht zurückschicken?
betrifft Kläger, Antragsteller, Beklagte, Versicherte
Wird eine Sache an ein anderes Gericht überwiesen, ist dieser Beschluss für das neue Gericht bindend. Sonst wären solche Überweisungen sinnlos. Das neue Gericht darf seine Unzuständigkeit daher nicht damit begründen, das überweisende Gericht sei zuständig gewesen.
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Ständige Rechtsprechung seit 1977, zuletzt bestätigt am 22.05.2025 (48 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1977)
Wird die Überweisung an ein anderes Gericht ausgesprochen, liegt darin ein das andere Gericht bindender Beschluss. Andernfalls wären derartige Überweisungen sinnlos. Ebenso, wie im Fall der Überweisung nach § 261 Abs 6 ZPO oder nach § 474 Abs 1 ZPO das Gericht, dem überwiesen wurde, seine Unzuständigkeit nicht mit der Begründung aussprechen kann, das überweisende Gericht sei zuständig, ist daher auch bei einer Überweisung nach § 44 JN eine bindende Zuständigkeitsentscheidung gegeben.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Beschluss vor Streitanhängigkeit, dass das Verfahren in der für die Gerichtsbarkeit in Arbeits- und Sozialrechtssachen geltenden Besetzung zu verhandeln und entscheiden ist.OGH 10 ObS 5/24v, 16.01.2024
- Hier: Delegierung nach § 31a JN.OGH 3 Nc 20/19z, 29.08.2019
- Bindungswirkung des ersten Überweisungsbeschlusses besteht nicht nur für das erste Adressatgericht, sondern im Fall eines weiteren Überweisungsbeschlusses nach § 44 JN an ein drittes Gericht auch für das zweite Adressatgericht.OGH 3 Nc 7/17k, 29.03.2017
- Bindung an die dem Überweisungsbeschluss zugrunde liegende Annahme der Zulässigkeit des neuerlichen Antrags auf Erlass eines Europäischen Zahlungsbefehls.OGH 10 Ob 77/14t, 24.02.2015
- Hier: Bindung an die dem Überweisungsbeschluss zugrunde liegende Annahme, dass die Beklagte wirksam Einspruch im Europäischen Mahnverfahren erhoben habe.OGH 4 Nc 27/13b, 17.12.2013
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- Das Adressatgericht darf auch dann nicht aussprechen, dass das überweisende Gericht zuständig sei, wenn das überweisende Gericht nunmehr als Arbeits‑ und Sozialgericht zuständig gemacht werden soll.OGH 6 Ob 254/12i, 31.01.2013
- Solange der Überweisungsbeschluss nicht in höherer Instanz rechtskräftig abgeändert wurde, kann das Adressatgericht - unabhängig von der Zustellung des Überweisungsbeschlusses an die Parteien - seine Unzuständigkeit nicht mit der Begründung aussprechen, das überweisende Gericht sei zuständig.OGH 5 Nc 9/10h, 27.05.2010
- Der Überweisungsbeschluss enthält eine analog zu § 46 Abs 1 JN sowohl in sachlicher als auch in örtlicher Hinsicht bindende Zuständigkeitsentscheidung. Das Zweitgericht darf seine Zuständigkeit nicht deshalb ablehnen, weil es das Erstgericht für zuständig hält.OGH 10 Ob 56/05s, 28.06.2005
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0046315 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 2 von 48.
- OGH 4 Nc 5/25k, 22.05.2025
- OGH 10 ObS 5/24v, 16.01.2024, Fall aus Wien
Im Gesetz
- Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz (ASGG) § 38 · Wahrnehmung von Unzuständigkeiten
- Jurisdiktionsnorm (JN) § 44
- JN § 46
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