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Kann ich mich wehren, wenn mein Fall an ein anderes Gericht geht?

günstig für Kläger betrifft Kläger, Beklagte, Arbeitnehmer, Arbeitgeber
Wird Ihre Sache überwiesen, weil ein anderes Gericht als Arbeits- und Sozialgericht zuständig ist, gelten dafür eigene Regeln. Nach der neueren Rechtsprechung ist ein Rechtsmittel gegen einen solchen Überweisungsbeschluss nicht mehr ausgeschlossen, seit das Gericht Sie vor der Entscheidung nicht mehr anhören muss.

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Ständige Rechtsprechung seit 2010, zuletzt bestätigt am 25.04.2023 (3 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (2010)

Die Bestimmung über die amtswegige Überweisungspflicht nach § 38 Abs 2 ASGG ist immer dann anwendbar, wenn die Überweisung der Rechtssache an ein anderes Gericht mit der Begründung vorgenommen wird, dass das andere Gericht, an das überwiesen wird, als Arbeits- und Sozialgericht zuständig ist. Auf den Überweisungsbeschluss nach § 38 Abs 2 ASGG ist § 261 Abs 6 ZPO einschließlich des Rechtsmittelausschlusses sinngemäß anzuwenden.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0126263 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 1 von 3.

Im Gesetz

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Die andere Seite

Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.

günstig für Beklagter Eigener Überweisungsantrag und Rechtsmittel

Nein. Beantragen Sie, die Sache an ein anderes Gericht zu überweisen, unterwerfen Sie sich damit im Vorhinein einer solchen Entscheidung. Sie können den Beschluss dann nicht mehr bekämpfen, weil er Ihnen nicht schadet.

günstig für Beklagter Unzuständigkeitseinrede nach Überweisung

Ja. Das Gericht, an das überwiesen wurde, ist zwar an den Ausspruch über die sachliche Zuständigkeit gebunden. Das hindert aber den Prozessgegner nicht, die Unzuständigkeit einzuwenden, wenn er zu diesem Zeitpunkt noch nicht in das Verfahren einbezogen war.

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