Kann ich mich wehren, wenn mein Fall an ein anderes Gericht geht?
Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Ständige Rechtsprechung seit 2010, zuletzt bestätigt am 25.04.2023 (3 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (2010)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Der Entscheidung 9 Ob 23/10p, die zu § 38 ASGG in der Fassung vor der Änderung durch BGBl I 2010/111 erging, ist insofern nicht beizutreten, als sie noch nicht darauf Bedacht nehmen konnte, dass die Verpflichtung des Gerichts zur Anhörung des Klägers vor Beschlussfassung nunmehr entfallen ist.OGH 1 Ob 69/23p, 25.04.2023
- Auf einen Überweisungsbeschluss nach § 38 Abs 2 ASGG, der zu § 38 ASGG in der Fassung nach der Änderung durch BGBl I 2010/111 ergeht, ist der Rechtsmittelausschluss nach § 261 Abs 6 ZPO nicht anzuwenden.OGH 1 Ob 69/23p, 25.04.2023
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0126263 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 3.
- OGH 1 Ob 69/23p, 25.04.2023, Fall aus Wien
Im Gesetz
- Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz (ASGG) § 38 · Wahrnehmung von Unzuständigkeiten
- Zivilprozessordnung (ZPO) § 261
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Nein. Beantragen Sie, die Sache an ein anderes Gericht zu überweisen, unterwerfen Sie sich damit im Vorhinein einer solchen Entscheidung. Sie können den Beschluss dann nicht mehr bekämpfen, weil er Ihnen nicht schadet.
Ja. Das Gericht, an das überwiesen wurde, ist zwar an den Ausspruch über die sachliche Zuständigkeit gebunden. Das hindert aber den Prozessgegner nicht, die Unzuständigkeit einzuwenden, wenn er zu diesem Zeitpunkt noch nicht in das Verfahren einbezogen war.