Kann eine falsche Verfahrensart noch spät aufgegriffen werden?
betrifft Kläger, Beklagter, Antragsteller, Prozessparteien
Ob eine Sache im streitigen oder im außerstreitigen Verfahren zu behandeln ist, prüft das Gericht in jeder Lage des Verfahrens bis zur Rechtskraft von Amts wegen. Wird diese Grenze verletzt, ist das Verfahren nichtig. Die Regeln, nach denen Zuständigkeitsfehler geheilt werden, gelten dafür nicht.
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Ständige Rechtsprechung seit 1992, zuletzt bestätigt am 26.09.2024 (20 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1992)
Die Zulässigkeit des streitigen (außerstreitigen) Rechtsweges ist aber in jeder Lage des Verfahrens bis zur Rechtskraft von Amts wegen wahrzunehmen. Eine Verletzung der Grenzen des streitigen Rechtsweges bewirkt Nichtigkeit; § 104 Abs 3 JN und § 38 Abs 1 ASGG sind auf die Wahrung des streitigen Rechtsweges nicht anzuwenden.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier wird mit Klage (Unterlassung, Duldung) ein auf die Mitbenützung der gemeinsamen Sache (Weggrundstück, Realrecht) gerichteter Anspruch geltend gemacht, womit eine Streitigkeit nach § 838a ABGB (Antrag auf Benützungsregelung) vorliegt, für die das Verfahren außer Streitsachen vorgesehen ist.OGH 1 Ob 187/17g, 27.02.2018
- Amtswegiges Aufgreifen des Fehlens der Prozessvoraussetzung der Zulässigkeit des streitigen Rechtswegs im Revisionsverfahren.OGH 1 Ob 187/17g, 27.02.2018
- Hier: Der gesondert ausgefertigte Beschluss des Erstgerichts über die Verwerfung der Prozesseinrede der Unzulässigkeit des Rechtswegs erwuchs mangels Bekämpfung in Rechtskraft.OGH 9 Ob 68/14m, 27.11.2014
- Da die vor dem 1.1.2014 begründete Kompetenz des ordentlichen Gerichts nicht mit Geltungsbeginn der Novellierung der Wr BauO (mit 1.1.2014) weggefallen ist, ist der Rechtsweg (nach wie vor) zulässig.OGH 9 Ob 50/14i, 29.10.2014
- Entgegen der Entscheidung 4 Ob 103/14x ist die sukzessive Kompetenz des ordentlichen Gerichts in vor dem 1.1.2014 anhängigen Verfahren nicht weggefallen.OGH 3 Ob 127/14v, 18.09.2014
Alle 10 Ergänzungen anzeigen
- Hier: Wegfall der sukzessiven Kompetenz nach § 59 Abs 8 Wr BauO idF LGBl 2013/35 ohne Übergangsbestimmung für anhängige Verfahren.OGH 4 Ob 103/14x, 17.07.2014
- Die Unzulässigkeit des Rechtswegs ist in jeder Lage des Verfahrens - auch noch im Rechtsmittelverfahren - von Amts wegen wahrzunehmen.OGH 5 Ob 130/09t, 24.11.2009
- Hier liegt eine den Obersten Gerichtshof gemäß § 42 Abs 3 JN bindende Entscheidung über die richtige Verfahrensart vor.OGH 2 Ob 111/02s, 25.09.2003
- § 40a JN ist auch dann anzuwenden, wenn sich die bis zum Eintritt der Rechtskraft von Amts wegen wahrzunehmende Unzulässigkeit des (außerstreitigen) streitigen Rechtswegs erst im Rechtsmittelverfahren herausstellt, es sei denn, es wäre nach § 42 Abs 3 JN schon bindend über die Zulässigkeit des (außerstreitigen) streitigen Rechtswegs abgesprochen worden.OGH 1 Ob 137/02g, 13.08.2002
- Der verfahrenseinleitende Akt wird somit von der Nichtigkeit eines nicht in der richtigen Verfahrensart abgewickelten Verfahrens nicht erfasst.OGH 1 Ob 137/02g, 13.08.2002
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0046861 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 10 von 20.
- OGH 8 Ob 66/24z, 26.09.2024, Fall aus Wien
- OGH 9 Ob 63/23i, 18.03.2024, Fall aus Steiermark
- OGH 4 Ob 169/22i, 22.11.2022, Fall aus Oberösterreich
- OGH 5 Ob 66/22z, 25.05.2022, Fall aus Tirol
- OGH 5 Ob 67/22x, 25.05.2022, Fall aus Tirol
- OGH 5 Ob 68/22v, 25.05.2022, Fall aus Tirol
- OGH 5 Ob 69/22s, 25.05.2022, Fall aus Tirol
- OGH 5 Ob 71/22k, 25.05.2022, Fall aus Tirol
- OGH 5 Ob 72/22g, 25.05.2022, Fall aus Tirol
- OGH 5 Ob 73/22d, 25.05.2022, Fall aus Tirol
Im Gesetz
- Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz (ASGG) § 38 · Wahrnehmung von Unzuständigkeiten
- Jurisdiktionsnorm (JN) § 104
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