Zum Inhalt springen
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch · Fassung ab 01.02.2013

ABGB § 151

Feststellung der Nichtabstammung vom Ehemann der Mutter § 151. (1)Stammt ein Kind, das während der Ehe der Mutter oder vor Ablauf von 300 Tagen nach dem Tod des Ehemanns der Mutter geboren worden ist, nicht von diesem ab, so hat das Gericht dies auf Antrag festzustellen. (2)Der Antrag kann vom Kind gegen den Mann und von diesem gegen das Kind gestellt werden.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Was die Gerichte dazu entschieden haben

Bei der Durchführung von Schulveranstaltungen sind die Lehrer schon aufgrund des Gesetzes befugt, die dafür nötigen Verträge im Namen der Schüler abzuschließen. Sie handeln dabei also für die Schüler und nicht im eigenen Namen.

Nein, wenn das Pflegschaftsgericht die Vereinbarung nicht genehmigt hat. Die Zusage, nach der Ausbildung ebenso lange beim Ausbilder zu arbeiten oder sonst die Kosten zurückzuzahlen, ist ein Geschäft von größerer Wichtigkeit und ohne diese Genehmigung ungültig. Ein gewöhnlicher Lehrvertrag braucht die Genehmigung dagegen nicht.

Ergibt sich schon aus der Klage, dass der Beklagte bei der Darlehensgewährung wegen seiner Minderjährigkeit nicht geschäftsfähig war, muss der Kläger vorbringen und beweisen, dass ausnahmsweise doch eine wirksame Verpflichtung vorliegt.

Wird von jemandem, der nicht geschäftsfähig war, aus einem ungültigen Geschäft etwas zurückgefordert, muss der Fordernde beweisen, dass der andere überhaupt etwas erlangt hat. Der Empfänger muss dagegen selbst beweisen, dass der Vorteil weggefallen ist, weil er das Erhaltene nicht mehr hat oder es ihm nicht zugute gekommen ist.

Teilen WhatsApp Facebook LinkedIn E-Mail