Wer muss beweisen, ob das Geld noch vorhanden ist?
betrifft Geschäftsunfähige, Angehörige, Vertragspartner
Wird von jemandem, der nicht geschäftsfähig war, aus einem ungültigen Geschäft etwas zurückgefordert, muss der Fordernde beweisen, dass der andere überhaupt etwas erlangt hat. Der Empfänger muss dagegen selbst beweisen, dass der Vorteil weggefallen ist, weil er das Erhaltene nicht mehr hat oder es ihm nicht zugute gekommen ist.
Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Ständige Rechtsprechung seit 1987, zuletzt bestätigt am 03.06.2025 (15 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1987)
Wird Bereicherung eines Geschäftsunfähigen auf Grund eines mit ihm abgeschlossenen, aber ungültigen Geschäftes geltend gemacht, hat der Kläger den Eintritt der Bereicherung, der Beklagte aber zu beweisen, dass diese weggefallen sei, weil das Gut nicht mehr in seinen Händen ist oder nicht zu seinem Vorteil verwendet wurde.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Pflegeleistungen für geschäftsunfähige Person in Hinblick auf eine ungültige Erbseinsetzung.OGH 2 Ob 2/16g, 25.02.2016
- Der Betroffene ist in analoger Anwendung des § 1424 Satz 2 ABGB nicht verpflichtet, der Bank die vom Sachwalter missbräuchlich verwendete Kreditvaluta rückzuerstatten. Zurückzustellen wäre nur jener Betrag, der bei ihm noch vorhanden oder zu seinem Vorteil verwendet worden ist.OGH 1 Ob 97/07g, 29.11.2007
- Der Kläger, der die Bereicherung seines Vertragspartners auf Grund eines ungültigen Geschäfts geltend macht, hat dessen Bereicherung zu beweisen.OGH 1 Ob 307/01f, 30.04.2002
- Die Schwierigkeit, die Erfüllung negativer Tatbestandsvoraussetzungen nachzuweisen, verbietet es, vom Geschäftsunfähigen bei der Geltendmachung eines Anspruchs nach § 1424 Satz 2 ABGB den strikten Nachweis zu fordern, was vom Empfangenen nicht zu seinem Nutzen verwendet wurde. Es genügt die Widerlegung jener Umstände, die für die Erzielung eines Nutzens im Sinne des § 1424 Satz 2 ABGB sprechen. So könnte etwa der Beweispflicht dadurch genügt werden, dass ein großer Geldbetrag innerhalb eines kurzen Zeitraums ausgegeben wurde, ohne sich in Vermögenswerten oder einer erkennbaren Verbesserung der Lebensumstände des Betroffenen niedergeschlagen zu haben. Es kommt auch die analoge Anwendung des § 273 Abs 1 ZPO, also die Festsetzung nach richterlichem Ermessen in Betracht.OGH 5 Ob 22/02z, 12.02.2002
- Die Regelung des § 1424 Satz 2 ABGB stellt eine Ausnahme vom Grundsatz dar, dass im Bereicherungsrecht der spätere Wegfall des Nutzens unerheblich ist.OGH 5 Ob 22/02z, 12.02.2002
Alle 7 Ergänzungen anzeigen
- Sowohl in den Fällen der analogen Anwendung des § 1424 Satz 2 ABGB bei der Geltendmachung von Ansprüchen aus der Rückabwicklung von Rechtsgeschäften, die wegen Geschäftsunfähigkeit eines Teils nicht wirksam zustandegekommen sind, als auch in den Fällen, in denen § 1424 Satz 2 ABGB unmittelbar anzuwenden ist, gilt, dass der Geschäftsunfähige nachzuweisen hat, dass das Empfangene nicht zu seinem Nutzen verwendet worden ist.OGH 5 Ob 22/02z, 12.02.2002
- Im Wege der Analogie ist § 1424 ABGB auch auf Bereicherungsansprüche gegen Personen die in ihrer Geschäftsfähigkeit beeinträchtigt sind, anzuwenden.OGH 2 Ob 9/96, 29.02.1996
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0048088 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 3 von 15.
- OGH 10 Ob 20/25a, 03.06.2025, Fall aus Burgenland
- OGH 9 Ob 73/23k, 18.03.2024, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 239/20p, 18.03.2021, Fall aus Tirol
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 151 · Feststellung der Nichtabstammung vom Ehemann der Mutter
- ABGB § 865 · Erfordernisse eines gültigen Vertrages
- ABGB § 877
- ABGB § 1424
- Zivilprozessordnung (ZPO) § 266
Verwandte Fragen
Vertragsrecht · Rückzahlung bei fehlender Geschäftsfähigkeit
Vertragsrecht · Beweis über den Nutzen beim Geschäftsunfähigen
Vertragsrecht · Beweislast bei zweifelhafter Geschäftsfähigkeit
Vertragsrecht · Beweislast bei fehlender Handlungsfähigkeit
Vertragsrecht · Beweislast bei der Bereicherungsklage