Muss ich als Minderjähriger die Ausbildungskosten zurückzahlen?
Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Ständige Rechtsprechung seit 1976, zuletzt bestätigt am 02.09.2021 (4 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1976)
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0048067 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 4.
- OGH 9 ObA 66/21b, 02.09.2021, Fall aus Steiermark
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 151 · Feststellung der Nichtabstammung vom Ehemann der Mutter
- ABGB § 233
- ABGB § 865 · Erfordernisse eines gültigen Vertrages
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Nein. Vereinbart eine minderjährige Person mit dem Arbeitgeber, dass sie Ausbildungskosten zurückzahlt, hängt die Wirksamkeit von der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters ab. Eine zusätzliche Genehmigung durch das Gericht ist dafür nicht nötig.
Eine Vereinbarung, mit der Sie sich zur Rückzahlung des während der Ausbildung gezahlten Bruttoentgelts verpflichten, ist bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen zulässig. Dienstfreistellung bedeutet dabei, dass Sie bei fortgezahltem Entgelt gänzlich von Ihren üblichen betrieblichen Aufgaben befreit sind und sich stattdessen der Ausbildung widmen. Ob Sie vertraglich zur Ausbildung verpflichtet waren, ist nicht entscheidend.