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Muss ich als Minderjähriger die Ausbildungskosten zurückzahlen?

günstig für Arbeitnehmer betrifft Auszubildende, Lehrlinge, Eltern, Arbeitgeber
Nein, wenn das Pflegschaftsgericht die Vereinbarung nicht genehmigt hat. Die Zusage, nach der Ausbildung ebenso lange beim Ausbilder zu arbeiten oder sonst die Kosten zurückzuzahlen, ist ein Geschäft von größerer Wichtigkeit und ohne diese Genehmigung ungültig. Ein gewöhnlicher Lehrvertrag braucht die Genehmigung dagegen nicht.

Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Ständige Rechtsprechung seit 1976, zuletzt bestätigt am 02.09.2021 (4 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1976)

Die Abgabe der Verpflichtungserklärung durch Minderjährigen und Vater in einem Ausbildungsvertrag zur anschießend gleichlangen Dienstverpflichtung bei Ausbilder unter der Sanktion der Rückzahlung der Ausbildungskosten ist ein Geschäft von größerer Wichtigkeit im Sinne des § 233 ABGB und unterscheidet sich grundlegend vom gemäß § 12 BAG nicht genehmigungspflichtigen, gewöhnlichen Lehrvertrag. Mangels pflegschaftsbehördlicher Genehmigung ist diese Dienstverpflichtung und Rückzahlungsverpflichtung gemäß § 865 ABGB ungültig.

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0048067 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 1 von 4.

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Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.

günstig für Arbeitgeber Ausbildungskostenrückersatz bei Minderjährigen

Nein. Vereinbart eine minderjährige Person mit dem Arbeitgeber, dass sie Ausbildungskosten zurückzahlt, hängt die Wirksamkeit von der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters ab. Eine zusätzliche Genehmigung durch das Gericht ist dafür nicht nötig.

günstig für Arbeitgeber Rückzahlung von Entgelt bei Ausbildung

Eine Vereinbarung, mit der Sie sich zur Rückzahlung des während der Ausbildung gezahlten Bruttoentgelts verpflichten, ist bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen zulässig. Dienstfreistellung bedeutet dabei, dass Sie bei fortgezahltem Entgelt gänzlich von Ihren üblichen betrieblichen Aufgaben befreit sind und sich stattdessen der Ausbildung widmen. Ob Sie vertraglich zur Ausbildung verpflichtet waren, ist nicht entscheidend.

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