ABGB § 186
Was die Gerichte dazu entschieden haben
Ja. Pflegeeltern dürfen in Verfahren, die die Person des Kindes betreffen, Anträge stellen; damit steht ihnen auch das Recht zu, Rechtsmittel zu ergreifen. Bis 2019 vertrat der Gerichtshof den Standpunkt, dass Pflegeeltern kein Rechtsmittelrecht haben, wenn ihnen das Kind nicht durch Gerichtsbeschluss überlassen wurde; der Rechtssatz gibt diese ältere Ansicht wieder.
Nein. Das Gesetz sieht nicht vor, dass neben einem Elternteil zusätzlich eine Pflegeperson mit denselben Rechten und Pflichten für das Kind sorgt. Steht der Mutter die Obsorge allein zu, besteht kein Bedarf, sie einer weiteren Person zu übertragen, mit der nur eine tatsächliche Nahebeziehung besteht.
Ja. Gibt es an einem bestimmten Ort konkrete Umstände, die eine Gefahr für die seelische oder körperliche Unversehrtheit des Kindes befürchten lassen, kann das Gericht die Kontakte örtlich einschränken. Der Kontakt selbst bleibt dabei bestehen, begrenzt wird nur der Ort.
Nein. Als Pflegeeltern gelten nur Personen, die Pflege und Erziehung des Kindes tatsächlich bereits besorgen. Wer die Aufnahme in den eigenen Haushalt erst beabsichtigt und das Kind bisher nur gelegentlich sieht, zählt nicht dazu. Ebenso endet die Pflegeelterneigenschaft, wenn diese Voraussetzungen wegfallen.
Nein, einen eigenen Anspruch auf eine solche Feststellung gibt es nicht. Pflegeelternteil sind Sie schon von Gesetzes wegen, wenn eine persönliche, gefühlsmäßige Beziehung besteht und Sie Pflege und Erziehung tatsächlich ganz oder teilweise besorgen. Entscheidend sind allein die tatsächlichen Verhältnisse, also die weitgehende Eingliederung des Kindes in Ihren Haushalt und Alltag.